Hornissennest im Wohnumfeld
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Da Hornissen besonders geschützt sind, dürfen die Tiere weder getötet noch ihr Nest zerstört werden.
Wenn jedoch ein Hornissennest derart ungünstig gelegen ist, sodass davon eine akute Gefährdung der Gesundheit des Menschen ausgeht, ist ggf. eine Umsiedlung des Volkes durch einen Fachmann möglich.
Vor der Umsiedlung des Hornissennestes muss bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Wittenberg eine artenschutzrechtliche Befreiung beantragt werden. Bevor eine Befreiung vom artenschutzrechtlichen Verbot erteilt werden kann, wird behördlicherseits die Situation vor Ort überprüft.
Genehmigungsfrei kann das alte, verlassene Hornissennest im Spätherbst oder im zeitigen Frühjahr entfernt werden.
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- ausgefülltes Antragsformular
- ggf. Fotodokumentation
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Es werden Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt erhoben.
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Der Antrag auf naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz bzw. auf naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz ist mindestens 4 Wochen vor Maßnahmenbeginn einzureichen.
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§ 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz
§ 67 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz
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Kontakt
Fax: 03491 806-2990
E-Mail: umweltamt@landkreis-wittenberg.de
Sprechzeiten der Fachdienste:
- Di 08:30 - 12:00 Uhr
- 13:00 - 15:00 Uhr
- Do 08:30 - 12:00 Uhr
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