Genehmigung zur Befahrung des Waldes

Genehmigung zur Befahrung des Waldes

  • Leistungsbeschreibung

    Das Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen ist verboten.

    Ausgenommen davon sind:

    1. Personen mit Genehmigung der unteren Forstbehörde oder mit vorheriger Zustimmung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten, jedoch nicht zu motorsportlichen Zwecken.
    2. Personen im Rahmen der befugten Jagdausübung.
    3. Beschäftigte der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung sowie Personen, die im Auftrag der Verwaltung tätig werden, soweit das Befahren zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  • Verfahrensablauf

    Auf Antrag kann die Befahrung des Waldes mit Kraftfahrzeugen genehmigt werden, wenn:

    1. Bei Abwägung die Interessen der Antragstellenden diejenigen der Grundbesitzer überwiegen.
    2. Die Antragstellenden gewährleisten, dass sie den Grundbesitzern entstehende Nachteile ausgleichen.
    3. Öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    – formloser Antrag mit Angabe der Fahrzeuge (Kennzeichen) und der Befahrungsdauer

  • Welche Gebühren fallen an?

    Rahmengebühr von 18 € bis 180 € gemäß Allgemeiner Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA).

  • Rechtsgrundlage

    § 24 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt

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