Genehmigung zur Befahrung des Waldes

Genehmigung zur Befahrung des Waldes

  • Das Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen ist verboten.

    Ausgenommen davon sind:

    1. Personen mit Genehmigung der unteren Forstbehörde oder mit vorheriger Zustimmung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten, jedoch nicht zu motorsportlichen Zwecken.
    2. Personen im Rahmen der befugten Jagdausübung.
    3. Beschäftigte der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung sowie Personen, die im Auftrag der Verwaltung tätig werden, soweit das Befahren zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Kontakt