Genehmigung zur Befahrung des Waldes
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Leistungsbeschreibung
Das Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen ist verboten.
Ausgenommen davon sind:
- Personen mit Genehmigung der unteren Forstbehörde oder mit vorheriger Zustimmung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten, jedoch nicht zu motorsportlichen Zwecken.
- Personen im Rahmen der befugten Jagdausübung.
- Beschäftigte der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung sowie Personen, die im Auftrag der Verwaltung tätig werden, soweit das Befahren zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
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Verfahrensablauf
Auf Antrag kann die Befahrung des Waldes mit Kraftfahrzeugen genehmigt werden, wenn:
- Bei Abwägung die Interessen der Antragstellenden diejenigen der Grundbesitzer überwiegen.
- Die Antragstellenden gewährleisten, dass sie den Grundbesitzern entstehende Nachteile ausgleichen.
- Öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
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Welche Unterlagen werden benötigt?
– formloser Antrag mit Angabe der Fahrzeuge (Kennzeichen) und der Befahrungsdauer
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Welche Gebühren fallen an?
Rahmengebühr von 18 € bis 180 € gemäß Allgemeiner Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA).
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Rechtsgrundlage
§ 24 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt
Kontakt
Untere Forstbehörde
Adresse
Breitscheidstraße 4
06886 Lutherstadt Wittenberg
Fax: 03491 806-2992
E-Mail: forstbehoerde@landkreis-wittenberg.de
Öffnungszeiten
Sprechzeiten der Fachdienste:
Di 08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 15:00 Uhr
Do 08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr