Nach dem Nachweis der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest, Virus H5N1) in einem Hühnerbestand im Ortsteil Zahna hat der Landkreis Wittenberg eine tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung erlassen. Diese tritt am 18. Dezember 2025 in Kraft.
Ziel der Maßnahmen ist es, eine weitere Ausbreitung der Geflügelpest zu verhindern und Hausgeflügel bestmöglich vor einer Ansteckung zu schützen.
Die vollständige Allgemeinverfügung (Lesefassung) ist auf der Internetseite des Landkreises abrufbar. Dieser Artikel fasst die wichtigsten Inhalte zusammen und gibt praktische Hinweise für Geflügelhalter.
Wo gilt die Aufstallungspflicht?
Eine Aufstallungszone wurde für folgende Ortsteile festgelegt:
- Zahna-Elster
- Zahna
- Bülzig
- Woltersdorf
- Zallmsdorf
- Leetza
- Rahnsdorf
- Lutherstadt Wittenberg
- Wüstemark
Alle Geflügelhalter in diesen Ortsteilen – egal ob gewerblich oder privat – müssen ihr Geflügel aufstallen.
Was zählt als Geflügel?
Zur Geflügelhaltung zählen unter anderem:
Hühner, Truthühner, Enten, Gänse, Wachteln, Fasane, Perlhühner, Rebhühner sowie Strauße, Emus und Nandus.
Was bedeutet Aufstallung konkret?
Geflügel darf nur gehalten werden
- in geschlossenen Ställen oder
- unter einer gesicherten Schutzvorrichtung, die
- nach oben dicht abgedeckt ist und
- seitlich so gesichert ist, dass Wildvögel nicht eindringen können
(Netze oder Gitter mit maximal 25 mm Maschenweite).
In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Veranstaltungen mit Geflügel untersagt
In der Aufstallungszone sind bis auf Weiteres untersagt:
- Geflügelausstellungen
- Geflügelmärkte
- Veranstaltungen ähnlicher Art
Biosicherheit: Das ist jetzt besonders wichtig
Unabhängig von der Aufstallungszone gelten für alle Geflügelhalter im Landkreis Wittenberg erhöhte Biosicherheitsanforderungen. Einige Punkte sind dabei besonders entscheidend:
Futter und Einstreu – bitte besonders beachten
- Futter und Einstreu müssen so gelagert werden, dass Wildvögel keinen Zugang haben.
- Grünfutter, Grünschnitt oder sonstiges Futter darf nicht von Flächen stammen, die für Wildvögel erreichbar sind, z. B. Wiesen, Uferbereiche oder Feuchtflächen.
️ Auch wenn die Tiere im Stall stehen:
Über kontaminiertes Futter oder Einstreu kann das Virus direkt in den Bestand eingetragen werden. Die Stallpflicht allein schützt nicht, wenn über das Futter ein Infektionsweg entsteht.
Weitere wichtige Biosicherheitsmaßnahmen
Geflügelhalter müssen außerdem sicherstellen:
- Fütterung nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen
- Kein Tränken mit Dach- oder Oberflächenwasser
- Geflügelhaltungen sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern
- Beim Betreten Schutzkleidung (oder Einwegschutzkleidung) tragen
- Schutzkleidung nach Gebrauch reinigen und desinfizieren
- Schuhe reinigen und desinfizieren
- Hände waschen können
- Gerätschaften, Transportmittel und Verladeplätze nach Nutzung reinigen und desinfizieren
- Verendete Tiere sicher lagern und ordnungsgemäß entsorgen
- Bei Bedarf Schadnager bekämpfen
Krankheitsanzeichen und Meldepflichten
Geflügelhalter müssen besonders aufmerksam sein. Unverzüglich tierärztlich abklären oder melden, wenn z. B.:
- mehrere Tiere innerhalb kurzer Zeit verenden
- die Legeleistung deutlich abnimmt
- Tiere krank wirken oder apathisch sind
Unabhängig von der Bestandsgröße sind Aufzeichnungen zu Tierbewegungen, Verendungen und Legeleistung zu führen und auf Verlangen vorzulegen.
Meldung der Geflügelhaltung
Wer seine Geflügelhaltung noch nicht gemeldet hat, muss dies unverzüglich tun – auch bei kleinen Beständen.
E-Mail: veterinaeramt@landkreis-wittenberg.de
Telefon: 03491 / 806-1904, -1906 oder -1907
Auch aufgegebene Haltungen sind abzumelden.
Warum sind diese Maßnahmen nötig?
Die Geflügelpest ist hoch ansteckend und wird vor allem durch direkten oder indirekten Kontakt mit infizierten Wildvögeln übertragen. Infektionen können bereits erfolgen, bevor Tiere sichtbare Krankheitsanzeichen zeigen. Eine schnelle und konsequente Umsetzung der Schutzmaßnahmen ist daher entscheidend, um größere Ausbrüche und erhebliche wirtschaftliche Schäden zu verhindern.
Wichtiger Hinweis
Die angeordneten Maßnahmen gelten mit sofortiger Wirkung. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Unser Tipp:
Wer unsicher ist, ob die eigene Haltung den aktuellen Anforderungen entspricht, sollte frühzeitig Kontakt mit dem Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz aufnehmen. Oft lassen sich Fragen schnell klären – und das hilft am Ende allen.