Belehrung im Umgang mit Lebensmitteln – ONLINE

Belehrung im Umgang mit Lebensmitteln – ONLINE

  • Leistungsbeschreibung

    Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen Sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit Lebensmitteln direkt oder indirekt in Berührung? Sie möchten in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden? Dann benötigen Sie eine Bescheinigung über die Belehrung im Umgang mit Lebensmitteln nach § 43 Infektionsschutzgesetz.

    Bestimmte ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Das Infektionsschutzgesetz sieht daher Regelungen vor, die das Risiko dieses Übertragungsweges minimieren sollen. Ziel der Belehrung ist es, dass Sie eigenverantwortlich bei auftretenden Krankheitszeichen handeln und somit eine Weiterverbreitung von Krankheitserregern sowie die Kontamination von Lebensmitteln verhindern.

  • Anmeldung

    Bei uns erhalten Sie die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung für den Umgang mit Lebensmitteln nach dem Infektionsschutzgesetz. Hier erfahren Sie unter anderem, bei welchen Krankheitszeichen Ihnen der Umgang mit Lebensmitteln per Gesetz verboten ist.
    Die Belehrung findet ONLINE statt.

    Die Online-Belehrung kann in folgenden Sprachen absolviert werden: Deutsch, Französisch, Arabisch , Türkisch , Russisch , Italienisch und Englisch.

    Die Bezahlung sowie die Abholung des Zertifikates ist vorerst weiterhin vor Ort im Gesundheitsamt erforderlich.
    Unter folgendem Link können Sie sich hierzu einen Termin zur Bezahlung / Abholung des Zertifikates buchen.

  • Ablauf der Belehrung

    Die Belehrung dauert etwa 30 Minuten. Nach der Online-Anmeldung mit Erhebung personenbezogener Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage dieser Videosequenzen müssen im Folgenden Fragen beantwortet werden.

    Falsch beantwortete Fragen können Sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß Infektionsschutzgesetz belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Die Bescheinigung erhalten Sie im Gesundheitsamt nach Bezahlung einer Gebühr in Höhe von 28,20 €. Einen Termin zur Abholung können Sie im Nachgang an die Online-Belehrung buchen.

  • Voraussetzung zur Teilnahme an der Belehrung!

    Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
    Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel fieberhafte oder plötzlich auftretende Durchfallerkrankungen, Salmonellose, Shigellose, (Para-) Typhus, Cholera, Hepatitis A oder E, infizierte Wunden oder Hauterkrankungen, Krankheitserreger im Darm).

    • Personen unter 16 Jahren: Teilnahme nur in Begleitung eines Erwachsenen
    • Personen unter 18 Jahren: Teilnahme nur mit ausgefüllter und unterschriebener Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
    • Lebensmittelbelehrung Vollmacht
  • Welche Unterlagen werden benötigt?
    • Kugelschreiber
    • Personalausweis
    • Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft: gültige Arbeitserlaubnis
    • Personen mit unzureichenden Deutschkenntnissen: zwingend Dolmetscher (auch Freunde oder Bekannte zulässig)
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Achten Sie darauf, dass die Bescheinigung nicht älter als 3 Monate ist, wenn Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
    Beispiel: Sie beginnen mit Ihrer Tätigkeit am 01.09., demzufolge darf die Belehrung frühestens am 01.06. durchgeführt werden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Belehrung zum Umgang mit Lebensmitteln, Ausstellung der Bescheinigung: 28,20€

    Zahlungsmöglichkeiten: Barzahlung, EC-Karte

    Die Gebührenpflicht entfällt für Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst antreten möchten.
    Nach Vorlage einer Bescheinigung erfolgt die Belehrung kostenlos. Das Zertifikat wird befristet ausgestellt.

  • Rechtsgrundlage
    • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG): § 43
    • Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausübung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz, GDG LSA): §§ 1 und 4
  • verfügbare Unterlagen / Formulare