Genehmigung einer Quarantänestation/ geschlossenen Anlage beantragen
Arbeiten mit Quarantäneschädlingen dürfen nur in Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen durchgeführt werden. Die Genehmigung als Quarantänestation oder geschlossene Anlage müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Näheres dazu erfahren Sie hier.
Leistungsbeschreibung
Arbeiten mit Quarantäneschädlingen für Pflanzen oder anderweitig geregelten bzw. verbotenen Materialien dürfen nur in Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen durchgeführt werden.
Für eine Ausnahmegenehmigung zum Arbeiten mit geregelten Quarantäneschädlingen und sonstigen pflanzengesundheitlich mit Einfuhr und oder Verbringungsverbot geregelten Materialien ist die Benennung einer ‚Quarantänestation‘ oder ‚Geschlossenen Anlage‘ Voraussetzung für die Genehmigung.
Quarantänestationen werden an Standorten amtlicher Einrichtungen benannt. Standorte nichtamtlicher wissenschaftlicher Einrichtungen oder von Unternehmen können als Ganzes oder in bestimmten Teilen als ‚Geschlossene Anlage‘ benannt werden.
Die Genehmigung solcher Standorte kann zeitlich befristet (z. B. auf die Dauer eines Projektes) erfolgen. Grundlage der Genehmigungsentscheidung der zuständigen Behörde ist der Antrag bzw. die darin bzw. in den dem Antrag beigefügten Anlagen gemachten Angaben zur Erfüllung der durch Artikel 61 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorgeschriebenen Bedingungen.
Ist ein Standort als ‚Quarantänestation‘ oder ‚Geschlossene Anlage‘ benannt, können innerhalb dieser Räumlichkeiten Arbeiten (Umgang, Lagerung, Vermehrung, Züchtung oder Tests) mit Quarantäneschädlingen oder anderweitig geregelten Materialien beantragt und genehmigt werden. Der für die Arbeiten vorgesehene benannte Standort ist in diesem erweiterten Genehmigungsantrag mit bestimmten Details und weiteren Angaben entsprechend des Anhang I der Verordnung (EU) 2019/829 anzugeben.
Voraussetzungen
- Sie ermöglichen eine physische Isolation der in Quarantäne oder unter Verschluss zu haltenden Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände. Sie gewährleisten, dass es ohne Zustimmung der zuständigen Behörde nicht möglich ist, Zugang zu diesen zu erhalten oder sie aus den Stationen oder Anlagen zu entfernen
- Sie verfügen über Systeme oder Zugang zu Systemen zur Sterilisierung, Dekontaminierung bzw. Vernichtung von befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, Abfällen und Ausrüstungen, bevor diese aus den Stationen oder Anlagen entfernt werden.
- Sie verfügen über eine Festlegung und Beschreibung der Aufgaben dieser Stationen und Anlagen, der für die Ausführung dieser Aufgaben verantwortlichen Personen sowie der für die Ausführung dieser Aufgaben vorgesehenen Bedingungen.
- Sie verfügen über Personal in ausreichender Zahl und mit hinreichender Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung
- Sie verfügen über einen Notfallplan, um etwaige unabsichtlich vorhandene Unionsquarantäneschädlinge oder Schädlinge zu beseitigen und ihre Ausbreitung zu verhindern.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Nachweise sind zu erbringen:
- Angaben entsprechend des Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/829
- Möglichkeit der physischen Isolation des unter Quarantäne oder Verschluss gehaltenen Materials
- Zugangsbeschränkung sowie Ausschluss nicht befugter Entnahme und Verbringung dieses Materials
- Systeme zur Sterilisierung, Dekontamination oder Vernichtung von Material, Abfällen und Ausrüstung
- Beschreibung der Aufgaben des Standortes mit Angaben zu verantwortlichen Personen und der Ausführungsbedingungen (Dokument muss am Standort vorliegen, Kopie davon ist als Nachweis zu erbringen)
- Personal: Aufstellung der Namen und fachlich oder wissenschaftliche Qualifikation(en) mit Telefon (fest/mobil) sowie E-Mail der für die spezifizierten Arbeiten verantwortlichen bzw. in diese Arbeiten eingebundenen Personen am zu benennenden Standort -in Kopie dem Antrag beifügen
- Notfallplan zur Verhinderung der Ausbreitung sowie zur Beseitigung unbeabsichtigt vorhandener Schädlinge (Dokument muss am Standort vorliegen, Kopie davon ist als Nachweis zu erbringen)
Gebühren (Kosten)
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag bei der zuständigen Stelle online oder schriftlich ein.
- Nach Eingang des Antrages werden die Angaben auf Vollständigkeit und Genehmigungsfähigkeit geprüft. In der Regel beinhaltet diese Prüfung auch eine Inspektion des vorgesehenen Standortes.
- Wenn notwendig, können weitere Unterlagen nachgefordert werden.
- Ist die Prüfung erfolgreich, erfolgt die Erstellung der Genehmigung per Bescheid. Der Bescheid kann mit Auflagen verbunden sein.
- Im Genehmigungszeitraum der Arbeiten können weitere Überwachungsinspektionen am benannten Standort erfolgen. Liegt der Ursprung der für die Arbeiten zu genehmigenden Organismen und/oder Materialien außerhalb des benannten oder zu benennenden Standortes, wird von der Notwendigkeit einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Verbringens (EU) ausgegangen und eine entsprechende Genehmigung (Letter of Authority) beigefügt.
Rechtsgrundlage
Art. 60, 61 der Verordnung (EU) 2016/2031 (Pflanzengesundheitsverordnung)
Kontakt
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E-Mail: information@landkreis-wittenberg.de
Web: https://www.landkreis-wittenberg.de
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