Genehmigung der Wiederbepflanzung von Rebflächen beantragen
Als Winzerin oder Winzer müssen Sie vor einer Pflanzung eine Pflanzgenehmigung einholen.
Leistungsbeschreibung
Bevor Sie eine Pflanzung durchführen, müssen Sie eine Pflanzgenehmigung einholen.
Führen Sie eine Pflanzung auf einer identischen Rebfläche wie die vorhergehende Rodung durch und besteht das dadurch entstandene Pflanzpotential noch, gilt die Pflanzung als genehmigt. Einen Antrag müssen Sie in diesem Fall nicht stellen.
In Sachsen-Anhalt müssen Sie einen Antrag stellen, wenn die Aufrebung auf einer anderen Fläche des Betriebes erfolgen soll.
In Sachsen-Anhalt muss ein Antrag gestellt werden, wenn die Aufrebung auf einer anderen Fläche des Betriebes erfolgen soll.
Voraussetzungen
Sie müssen die Rodung einer Rebfläche durchgeführt haben.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Genehmigung zur Wiederanpflanzung von Rebflächen
- Antrag auf Wechsel der Zielfläche (bei einer schon vorliegenden Genehmigung)
Fristen
Sie dürfen erst mit der Bepflanzung einer Rebfläche beginnen, wenn Sie die Genehmigung erhalten haben. Ausnahme ist die Rodung und Pflanzung der gleichen Fläche, also die Genehmigung im vereinfachen Verfahren.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Informationen zum Widerspruchsverfahren finden Sie auf dem Bescheid
Zuständige Stelle
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd (ALFF Süd)
Verfahrensablauf
- Stellen Sie vor der Bepflanzung einer Rebfläche einen Antrag auf Genehmigung einer Rebpflanzung.
- Für das vereinfachte Verfahren ist es ausreichend, wenn Sie die Rodungs- und Pflanzmeldung anzeigen.
- Nach abschließender Bearbeitung erhalten Sie einen Bescheid durch die zuständige Behörde.
Weitere Informationen
Eine Pflanzung ohne vorliegenden Bescheid führt zur ungenehmigten Rebfläche. Dies ist eine Ordnungswidrigkeit, die bestraft werden kann.
Rechtsgrundlage
- Art. 66 der VO (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
- Art. 6 der Delegierten VO (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1)
- Art. 8 und 9 der Durchführungs-Verordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60)
- § 6 ff Weingesetz (WeinG)
Urheber
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz
Kontakt
Fax: +49 3443 280-80
E-Mail: poststelle-alff-sued@alff.mule.sachsen-anhalt.de
Web: https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-sued
Öffnungszeiten