Der zuständigen Behörde die Einstellung des Betriebes einer gentechnischen Anlage mitteilen.
Die Einstellung einer gentechnischen Anlage muss unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.
Leistungsbeschreibung
Als Betreiber einer gentechnischen Anlage haben Sie wesentliche Änderungen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Hierunter fällt unter anderem auch die Einstellung eines Betriebes. Die Beabsichtigung der Einstellung muss der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.
Der Mitteilung sind die Unterlagen über die vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung beizufügen. Hiernach muss auch nach der Einstellung sichergestellt sein, dass keine Gefahren für Rechtsgüter bestehen.
Teilen Sie der Behörde den Zeitpunkt der Einstellung mit.
Erforderliche Unterlagen
- Mitteilungen nach § 21 Abs. 1b Gentechnikgesetz
- ggf. Kopie des Handelsregisterauszugs
- Unterlagen über die vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 GenTG ergebenden Pflichten
Gebühren (Kosten)
Es ist eine Verwaltungsgebühr gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Fristen
Änderungen nach § 21 GenTG sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
Verfahrensablauf
Als Betreiber teilen Sie die Änderungen bzgl. des Betriebs einer gentechnischen Anlage bzw. der gentechnischen Arbeiten der zuständigen Stelle mit. Die zuständige Stelle prüft die Mitteilung und stellt ggf. einen Gebührenbescheid aus.
Kontakt
Fax: 03491 806-1590
E-Mail: information@landkreis-wittenberg.de
Web: https://www.landkreis-wittenberg.de
Sprechzeiten der Fachdienste:
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag
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13:00 - 18:00 Uhr
Information des Landkreises Wittenberg:
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Öffnungszeiten
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