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Die Erlaubnis für den Betrieb von Einzelfahrzeugen beantragen
Wenn Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung hat, müssen Sie die Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragen, bevor das Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen werden kann.
Leistungsbeschreibung
Die Betriebserlaubnis ist, zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist eine Bestätigung, dass Ihr Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht.
Sie wird für typgenehmigte Fahrzeuge vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt. Für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung wird sie von der Zulassungsbehörde als Einzelgenehmigung erteilt.
Die Allgemeine Betriebserlaubnis benötigen Sie, wenn Sie Fahrzeuge reihenweise fertigen möchten. Dann wird Ihnen die Betriebserlaubnis nach einer auf Ihre Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt.
Eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) benötigen Sie, wenn
- Sie ein Fahrzeug einzeln oder in Kleinserienproduktion herstellen,
- es sich um ein selbst konstruiertes Fahrzeug handelt
- Sie es ohne EG-Typgenehmigung aus dem Ausland importiert haben oder
- es sich um ein schon stillgelegtes Fahrzeug handelt, das vor 7 oder mehr Jahren abgemeldet wurde, eine neue Zulassung erhalten soll und Sie keinen Nachweis einer Betriebserlaubnis vorzeigen können.
Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses.
Die zuständige Zulassungsbehörde erteilt auf Antrag
- für Neufahrzeuge eine Einzelgenehmigung auf der Grundlage eines Gutachtens einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder eines zur Prüfung der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes.
- für alle anderen Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis auf Grundlage eines Gutachtens einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Technischen Dienstes.
Für die Zulassung neuer oder gebrauchter Fahrzeuge, für die Ihnen keine EG-Typgenehmigung inklusive Certificate of Conformity (CoC)-Bescheinigung vorliegt, müssen Sie eine Betriebserlaubnis auf Grundlage eines Gutachtens einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Technischen Dienstes beantragen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug – beispielsweise durch Gasanlageneinbau oder Fahrwerksänderungen – ein Gutachten vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Technischen Dienstes erhalten haben, da auch hier die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erloschen ist und somit neu erteilt werden muss.
Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam. Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn
- Sie Änderungen am Fahrzeug vorgenommen haben, die dazu führen, dass
- die Fahrzeugart geändert wird,
- durch technische Mängel eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmenden zu erwarten ist oder
- das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
- für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, der Sie jedoch nicht nachgekommen sind.
- Sie Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet haben.
Wenn Sie ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis fahren, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Die Zulassungsbehörde kann Ihnen daraufhin verbieten, das Fahrzeug weiter zu nutzen und das Kennzeichen entstempeln.
Sie müssen die Betriebserlaubnis dann mitführen, wenn Änderungen erfolgt sind, die nicht im Fahrzeugschein stehen.
Voraussetzungen
Sie benötigen eine Betriebserlaubnis für
- ein selbst konstruiertes Fahrzeug
- ein Fahrzeug, das von einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums importiert wird
- ein Fahrzeug, das keine EG-Typgenehmigung hat
- ein Fahrzeug, dass vor mehr als 7 Jahren abgemeldet wurde
Als die oder der Antragstellende sind Sie über das Fahrzeug verfügungsberechtigt oder wurden von der verfügungsberechtigten Person beauftragt.
Erforderliche Unterlagen
Erteilung einer Einzelgenehmigung/Betriebserlaubnis
- Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes.
- eventuell bereits vorhandene Zulassungsbescheinigung oder vorhandener Fahrzeugschein, auch aus dem Ausland
- Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person. Die antragstellende Person und die spätere Besitzerin oder der spätere Besitzer des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein.
- bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegisterauszuges
- gegebenenfalls Nachweis der Verfügungsberechtigung
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie beantragen ein Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes
- Sie reichen das Gutachten zusammen mit den weiteren Unterlagen bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde ein.
- Diese erstellt beziehungsweise ändert dann die Zulassungsbescheinigung, also Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein oder vermerkt mit einem Siegel auf dem Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung oder allgemeinen Betriebserlaubnis, dass die Betriebserlaubnis erteilt wurde.
Weitere Informationen
Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug können Sie durch die Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise den Fahrzeugschein nachweisen. Diese müssen Sie als Fahrerin oder Fahrer mitführen. Ebenso müssen Sie für am Fahrzeug ein- oder angebaute Teile den Abdruck oder die Ablichtung der
- betreffenden Betriebserlaubnis,
- Bauartgenehmigung,
Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung mitführen.
Erfolgt die Abnahme der Änderung auf der Grundlage
- einer Erlaubnis,
- einer Genehmigung oder
- eines Teilegutachtens,
müssen Sie hierüber einen entsprechenden Nachweis mit Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Auflagen mitführen. Sie müssen den Nachweis nicht mehr mitführen, wenn ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugschein erfolgt ist.
Rechtsgrundlage
- § 13 Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV)
- § 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Zulassungsbehörde.
Kontakt
Fax: 03491 806-1793
E-Mail: kfz-zulassung@landkreis-wittenberg.de
Sprechzeiten der Fachdienste:
Montag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 15:00 Uhr
Dienstag
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Donnerstag
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Freitag
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Öffnungszeiten
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