Ausnahmegenehmigung von Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beantragen

Wenn Sie von bestimmten Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) abweichen wollen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Leistungsbeschreibung

Sie können Ausnahmegenehmigungen nur für bestimmte Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beantragen. Ausnahmen sind zum Beispiel von den folgenden Regelungen möglich: 

  • Vorschriften zur Straßenbenutzung
  • Regelungen zum Halten und Parken
  • Vorschriften zu Höhe, Breite und Länge von Fahrzeugen und deren Ladung
  • Vorschriften zum Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen
  • Verbote oder Beschränkungen aufgrund von Verkehrszeichen
  • Verbot, 
    • eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu fahren
    • Personen zu transportieren
    • Verkehrshindernisse zu bereiten 
    • Lautsprecher zu nutzen
    • Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten
    • sonn- oder feiertags zu fahren
    • in Wohngebieten zu bestimmten Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 Tonnen und Anhänger über 2 Tonnen zu parken

Wenn Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten, kann die zuständige Behörde diese auch widerrufen. Zusätzlich zur Ausnahmegenehmigung können Sie Auflagen und Bedingungen erhalten, die Sie einhalten müssen.
 

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die nach Landesrecht zuständige Straßenverkehrsbehörde.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Kopie des Fahrzeugscheines

Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften.

Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Fristen

Anträge sind im Regelfall nicht fristgebunden, sollten jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden.

Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Sie müssen den Antrag schriftlich und mit ausreichender Begründung stellen.

Kontakt

Öffnungszeiten

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