Bestand sowie Bestandsänderungen von besonders geschützten Wildtieren melden

Wenn Sie ein besonders geschütztes Wirbeltier halten, müssen Sie den Beginn der Haltung sowie danach die laufenden Bestandsveränderungen anzeigen.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie im Besitz eines „besonders geschützten” Wirbeltieres sind, so müssen Sie es unverzüglich im CITES-Büro anzeigen. Nach der ersten Bestandsanzeige haben Sie laufend alle Veränderungen zu melden, das heißt alle Zu- und Abgänge sowie Kennzeichenänderungen und eine eventuelle Verlegung des Standortes. Bei den Zugangsmeldungen sind alle Herkunftsdokumente mit einzureichen. Gründe für Abgangsmeldungen sind zum Beispiel ein Verkauf sowie der Tod oder Verlust des Tieres. Die Meldepflicht besteht sowohl für den Erwerber als auch für den Abgebenden.

Zu den besonders geschützten Arten gehören zum Beispiel  Krallenaffen, Papageien, Landschildkröten und Riesenschlangen, aber auch verschiedene Echsenarten wie beispielsweise Taggeckos und Chamäleons. Darüber hinaus zählen auch alle europäischen Vogelarten dazu. Der Meldepflicht unterliegen darüber hinaus auch der Amerikanische Biber, die Schnappschildkröte, die Geierschildkröte und das Grauhörnchen.

Ob eine Art besonders geschützt ist, lässt sich durch Nutzung der WISIA-Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz ermitteln.

Die Befreiung von der Meldepflicht bedeutet jedoch keine Freistellung vom Genehmigungserfordernis bei der Ein- und Ausfuhr und entbindet auch nicht von der Pflicht zum Nachweis der legalen Herkunft sowie nicht von der Kennzeichnungspflicht.

Voraussetzungen

Die Anzeigeverpflichtung besteht für Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, die nicht in Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung gelistet sind.

Halter müssen

  • die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere haben und
  • über die erforderlichen Einrichtungen verfügen, die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.

Werden Tiere wildlebender Arten in Tiergehegen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden gehalten, ist dies zusätzlich der Unteren Naturschutzbehörde der jeweiligen Stadt- beziehungsweise Landkreises anzuzeigen. Dies muss bereits 1 Monat vor Errichtung und Erweiterung beziehungsweise Änderung eines Tiergeheges erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Die Meldemaske ist vollständig auszufüllen mit Angaben zur Art, Geschlecht, Geburtsdatum, Herkunft, bei Zucht auch Angaben zu den Elterntieren und Kennzeichen.

Für die Anhang A-Reptilienarten wie die Landschildkröten sind die Fotos für die Fotodokumentation hochzuladen und weiter fortzusetzen.

Die Dokumente für den Nachweis der Herkunft sind ebenfalls hochzuladen, zum Beispiel

  • EU-Bescheinigung
  • Herkunftsnachweis, bei Zucht mit Angaben zur Herkunft der Eltern
  • Herkunftsnachweis bei Einfuhr mit deutscher Einfuhr-Nr. beziehungsweise mit Kopie der Einfuhrgenehmigung des anderen Importlandes
  • Für offen beringte, transponderte und nicht gekennzeichnete sowie sehr seltene Anhang B-Arten:
  • lückenlos alle Herkunftsnachweise bis zum Züchter beziehungsweise bis zum Importeur
  • bei Zucht weitere Nachweise wie behördliche Bestätigungen, Zuchtprotokoll mit Zuchtfotos und Zeugenbestätigungen
  • beim Kauf vom Zoohändler Kaufbeleg mit BuchNr. des Händlers, und Zuchtbuch-Nr. des Züchters beziehungsweise Einfuhr-Nr.

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das CITES-Büro des Landesamts für Umwelt.

Verfahrensablauf

Nach der Anmeldung des Halters mit der Adresse und seinen Kontaktdaten sind für jedes gehaltene Einzelexemplar alle Angaben der Meldemaske auszufüllen und die zum legalen Besitz berechtigenden Herkunftsnachweise beziehungsweise Dokumente, und bei Anhang A-Arten auch die Fotos für die Fotodokumentation, als Dateien hochzuladen:

  • Datum und Grund der Bestandsveränderung (z.B. Zugang durch Erwerb, Zucht, Kennzeichenänderung, Verlegung des regelmäßigen Standortes, und Abgang durch Abgabe, Tod oder Entweichen),
  • Art,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht,
  • Gewicht
  • Herkunft,
  • Vor- und Nachname sowie Adresse des Vorbesitzers
  • Ort der Haltung,
  • Verwendungszweck
  • Kennzeichnung (zum Beispiel Ring- beziehungsweise Transpondernummer).bzw. Kennzeichenänderung
  • Foto bzw. Wiederholungsfotos für Fotodokumentation
  • Mit der Anzeige der Aufnahme der Haltung sind die Dokumente vorzulegen, die den legalen Besitz der Exemplare nachweisen (EU-Vermarktungsbescheinigung oder Herkunftsnachweis).
  • Eine Veränderung des regelmäßigen Aufenthaltsortes/Standortes des meldepflichtigen Tieres ist unverzüglich anzuzeigen.
  • bei Abgang Grund und Datum
  • bei Verkauf vollständige Adresse des Nachbesitzers

Weitere Informationen

Achten Sie darauf, dass die EU-Bescheinigungen vom Vorbesitzer im Original weitergegeben werden und die Herkunftsnachweise vollständig ausgefüllt sind. Achten Sie insbesondere darauf, dass die Kennzeichen-Nummern vollständig und bei gezüchteten Tieren Angaben zu den Elterntieren ebenfalls vollständig eingetragen sind. Wir empfehlen, beim Kauf, die vollständigen Angaben sowie die Übereinstimmung der Kennzeichennummern mit den Herkunftsdokumenten zu prüfen.

Bei der Abmeldung durch Tod oder Entweichen von Anhang A-Tieren ist mit der Abmeldung das Original der EU-Bescheinigung zurückzusenden.

Rechtsgrundlage

Unterstützende Institutionen

Weitergehende Informationen zu den Grundlagen des Internationalen Artenschutzes und den Anforderungen an die Halter gesetzlich geschützter Tiere erhalten Sie beim Landesamt für Umweltschutz, Fachthema Naturschutz, Internationaler Artenschutz (Cites).

Urheber

CITES-Büro des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt

Kontakt

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