Anträge auf Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung

Anträge auf Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung

  • Leistungsbeschreibung

    Mit der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) soll sichergestellt werden, dass über keine Grundstücke verfügt wird, die mit Rückübertragungsansprüchen von Alteigentümern belastet sind.

  • Verfahrensablauf

    Seit 01.07.2018 ist die Genehmigung nach der GVO auf Verfügungen über Grundstücke begrenzt, für die ein Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz (VermG) vorliegt, der noch nicht erledigt ist. Die belasteten Grundstücke werden nach § 30 b VermG mit einem Anmeldevermerk im Grundbuch gesichert.
    Alle Verträge über Grundstücke, für die kein Anmeldevermerk im Grundbuch eingetragen ist, sind grundsätzlich genehmigungsfrei. Es ist Aufgabe der beurkundenden Notare vor Antragstellung zu prüfen, ob für das Rechtsgeschäft eine Genehmigung erforderlich ist.

  • Voraussetzungen

    Vor Antragstellung ist zu prüfen, ob für das Rechtsgeschäft die Erteilung einer Genehmigung nach der GVO erforderlich ist bzw. ob bereits nach dem 03.10.1990 eine Genehmigung er-teilt wurde. Diese Prüfung erspart Ihnen unnötige Gebühren, da die Gebührenpflicht bereits mit der Antragstellung entsteht.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    In der Regel beantragt der beurkundende Notar die Genehmigung nach der GVO. Dem Antragsschreiben wird eine Abschrift der notariellen Urkunde beigefügt.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Erteilung der Genehmigung nach der GVO ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt eins v.T. des Kaufpreises des Grundstücks, mindestens 51,13 Euro, höchstens 250 Euro.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    keine

  • Rechtsgrundlage
    • Grundstücksverkehrsordnung (GVO)
    • Verordnung über die Gebühren nach § 9 Abs. 2 der GVO

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