Einsichtnahme in die Todesbescheinigung

  • Allgemeine Informationen:

    Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann das Gesundheitsamt Dritten Einsicht in die Todesbescheinigung gewähren. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn ein Nachweis der Todesursache zur Verfolgung rechtlicher oder gesundheitlicher Interessen erforderlich ist:

    • So kann den nächsten Angehörigen bei berechtigtem Interesse (z.B. zur Kenntnis über Erbkrankheiten) Einsicht in die Todesbescheinigung gewährt werden.
    • Darüber hinaus kann Versicherungen nach schriftlicher Anforderung zur Verfolgung rentenrechtlicher oder versicherungsrechtlicher Leistungsansprüche Auskunft erteilt werden.

    Entscheidend ist, ob die Einsichtnahme in die Dokumente dazu beitragen kann, eine Leichenöffnung zu verhindern. Oder ob die Einsichtnahme den Willen des Verstorbenen durchzusetzen hilft.

    Die Einsichtnahme ist nur bei Personen möglich, die im Landkreis Wittenberg verstorben sind.

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