Die 44. BImSchV, welche im Juni 2019 in Kraft getreten ist, „gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
- genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden;
- genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und
- gemeinsamen Feuerungsanlagen gemäß § 4 mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen fällt.”
Gemäß § 6 der 44. BImSchV hat der Betreiber einer solchen Neuanlage vor Inbetriebnahme schriftlich oder elektronisch den beabsichtigten Betrieb der zuständigen Behörde anzuzeigen (bestehende Anlagen waren bis zum 01.12.2023 anzuzeigen).
Kontakt und Unterlagen
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Ihre Anzeige schicken Sie bitte an folgende E-Mail-Adresse:
Immissionsschutz@landkreis-wittenberg.de
oder per Post an:
Landkreis WittenbergFachdienst Umwelt und Abfallwirtschaft
Untere Immissionsschutzbehörde
Breitscheidstraße 3
06886 Lutherstadt Wittenberg
Das Anlagenregister des Landkreises Wittenberg auf Basis der Anzeigen der 44. BImSchV finden Sie hier:
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Unteren Immissionsschutzbehörde gern zur Verfügung.