Überprüfung vorhandener Feuerstätten in Bezug auf den Weiterbetrieb gemäß 1. BImSchV

Überprüfung vorhandener Feuerstätten in Bezug auf den Weiterbetrieb gemäß 1. BImSchV

  • Leistungsbeschreibung Ist mein Kaminofen noch zugelassen?

    Um die Luft in Deutschland sauber zu halten, wird ständig an Technologien gearbeitet, die zu einer emissionsarmen Verbrennung in Heizstätten wie dem Kaminofen beitragen. Um diese Entwicklung zu stärken, gibt es auch gesetzliche Vorgaben für Betrieb und Zulassung von Kaminöfen.

    Besonders wichtig ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV).

    Welche Anlagen sind betroffen?
    Von den Regelungen der 1. BImSchV  sind Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe betroffen. Dabei wird zwischen Einzelraumfeuerungsanlagen und Festbrennstoffkesseln unterschieden.

    Einzelraumfeuerungsanlagen: Kamine, Kaminöfen, Kachelöfen, Holzkamine für Holzscheite, Pellets, Hackschnitzel oder Kohle
    Festbrennstoffkessel: Heizkessel zur zentralen Wärme- und Warmwasserversorgung
    Austauschfristen – die wichtigsten Regelungen der BImSchV im Überblick
    Im 1. BImSchV wurden die Emissionsgrenzen in zwei aufeinanderfolgenden Stufen festgelegt.

    BlmSchV Stufe 1
    Zum 22. März 2010 trat die erste Stufe der 1. BImSchV in Kraft. Die Grenzwerte für Kamine und Kaminöfen geben einen Ausstoß von 2,0 g/m³ Kohlenmonoxid sowie 0,075 g/m³ Feinstaub sowie einen Wirkungsgrad von mindestens 75 % (bei Kachelöfen 80 %) vor.

    Diese Grenzwerte gelten für alle Neugeräte und Kaminöfen, die ab dem 22. März 2010 und bis zum Inkrafttreten der zweiten Stufe in 2015 gekauft und in Betrieb genommen wurden.

    BlmSchV Stufe 2
    Zum 1. Januar 2015 ist die zweite Stufe der 1. BImSchV in Kraft getreten. Für alle Kamine, Öfen und Kaminöfen, die nach diesem Datum ihren Betrieb aufgenommen haben, liegen die anspruchsvolleren Grenzwerte nun bei 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,04 g/m³ Feinstaub. Die Vorgabe für den Wirkungsgrad bleibt bei mindestens 75 % (bei Kachelöfen 80 %).

    Austauschfristen für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen
    Für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen gibt es entsprechende Austauschfristen, zu denen die Modelle nachgerüstet oder ersetzt werden müssen, wenn sie nicht mehr den geforderten Grenzwerten entsprechen. Das Baujahr Ihres Kaminofens finden Sie auf dem Typenschild.

    Baujahr bis 1974: Frist endete am 31. Dezember 2014
    Baujahr zwischen 1975 und 1984: Frist endete am 31. Dezember 2017
    Baujahr zwischen 1985 und 1994: Frist endete am 31. Dezember 2020
    Baujahr zwischen 1995 und 21. März 2010: Frist endet am 31. Dezember 2024
    Als Besitzer*in eines Kaminofens kennen Sie die regelmäßige Kontrolle und Wartung Ihres Modells. Bei der nächsten Prüfung durch Ihren Schornsteinfeger müssen Sie nachweisen, dass Ihr Kaminofen die Abgasnorm sowie den Wirkungsgrad gemäß der 1. BImSchV einhält.

    In der nachfolgenden Herstellerliste können Sie prüfen, ob Ihr Kaminofen der 1. BImSchV entspricht oder entsprechend nachgerüstet oder ausgetauscht werden muss oder bis wann ein Weiterbetrieb möglich ist

  • Anträge / Formulare

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