Sprengstofferlaubnis beantragen

  • Wer im nicht gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchte, bedarf einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG).

    Dies betrifft:

    • Erlaubnis zum Umgang mit Treibladungsmitteln zum Schießen mit Vorderladerwaffen
    • Erlaubnis zum Umgang mit Treibladungsmitteln zum Böllern
    • Erlaubnis zum Umgang mit Treibladungsmittel zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen
    • Erlaubnis zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen

    Die Erlaubnis ist maximal fünf Jahre gültig.

    Die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit wird durch die Behörde geprüft.

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