Wenn am Osterwochenende wieder die traditionellen Brauchtumsfeuer lodern, hat das für viele Menschen eine lange Tradition. Ob als Treffpunkt im Dorf, Anlass für einen Vereinsabend oder einfach als geselliger Ausklang des Feiertags – Osterfeuer gehören für viele dazu. Damit sie nicht zur Gefahr werden, gelten jedoch einige Regeln.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für sogenannte Brauchtumsfeuer sind in den Gefahrenabwehrverordnungen der Städte und Gemeinden festgelegt. Dort sind meist offene Feuer grundsätzlich untersagt oder Ausnahmen beschrieben.
Die Gefahrenabwehrverordnungen regeln, welche Arten von Feuern erlaubt oder in einigen Fällen auch, dass diese komplett verboten sind. Dann muss eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Kommune beantragt werden.
Wenn man selbst ein Osterfeuer beantragen möchte
Solche Genehmigungen enthalten meist eine Reihe von Auflagen, zum Beispiel:
- Dass das Feuer beaufsichtigt werden muss,
- Welche Löschmittel bereitzuhalten sind,
- Welches Material verbrannt werden darf, z.Bsp. Abfälle, behandeltes Holz oder sonstige Materialien sind tabu,
- Dass starke Rauchentwicklung zu vermeiden ist,
- es können bestimmte Mindestabstände gelten – etwa zu Gebäuden, Wäldern oder sensiblen Einrichtungen,
- dass die örtliche Behörde sich das Recht vorbehalten kann, das Feuer oder den Holzstoß vorab zu kontrollieren und
- dass bei erhöhter Waldbrandgefahr das Feuer auch mit Genehmigung untersagt werden kann bzw. die Genehmigung erlischt
Auch wichtig: Die Genehmigung gilt immer nur für einen konkreten Ort, Anlass und Zeitpunkt. Und: Auch mit Genehmigung brauchst du die Zustimmung des Grundstückseigentümers. Der Karfreitag ist gemäß § 5 des Sonn- und Feiertagsgesetzes LSA ein besonders geschützter Feiertag und daher ist für den 18. April 2025 auch eine komplette Versagung von Brauchtumsfeuern bzw. öffentlichen Veranstaltungen durch die städtischen Ordnungsämter möglich.
Die entsprechenden Regelungen findest du auf den Webseiten der neun Städte im Landkreis, vor allem in den jeweiligen Gefahrenabwehrverordnungen. Hier geht es direkt zu den Dokumenten:
- Annaburg
- Bad Schmiedeberg
- Coswig (Anhalt)
- Gräfenhainichen
- Jessen (Elster)
- Kemberg
- Oranienbaum-Wörlitz
- Wittenberg
- Zahna-Elster
Wichtig bei Trockenheit: Rücksicht und Vorsicht
Mit Stand Donnerstag, 17. April, gilt im Landkreis Waldbrandgefahrenstufe IV. Das bedeutet: Es ist sehr trocken – und damit steigt auch die Gefahr, dass ein Feuer außer Kontrolle gerät. Selbst ein kleiner Funke kann ausreichen, um größeren Schaden zu verursachen. Den aktuellen Stand der Waldbrandgefahrenstufen findet man hier. Wichtig: Die Verantwortung, sich über die aktuelle Gefahrenlage zu informieren, liegt beim Antragsteller selbst.
UPDATE 19. April: Ab Ostersamstag gilt bis auf Widerruf im gesamten Landkreis Wittenberg die Waldbrandgefahrenstufe II (geringe Gefahr).
Daher bitten wir alle, die ein eigenes Osterfeuer planen und das ordnungsgemäß beim zuständigen Ordnungsamt geklärt haben:
- Nur dort entfachen, wo es ausdrücklich erlaubt und genehmigt ist!
- Immer genügend Abstand zu Bäumen, Gebäuden und Feldern halten!
- Ein Feuer niemals unbeaufsichtigt lassen!
- Löschmittel bereithalten!
- Bei starkem Wind lieber ganz auf das Feuer verzichten.
Tipp: Gemeinsam statt einsam – zu den öffentlichen Osterfeuern
In manchen Orten im Landkreis organisieren die Freiwilligen Feuerwehren oder Vereine öffentliche Osterfeuer. Diese Veranstaltungen sind nicht nur sicherheitsmäßig abgesichert, sondern auch eine gute Gelegenheit, mit Nachbarn und Freunden zusammenzukommen.
Ein Besuch dort ist oft entspannter, als ein eigenes Feuer auf dem Hof – und mit Bratwurst, einem Getränk oder Musik meist auch ein bisschen mehr Erlebnis.
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