Masern – Informationen zum Masernschutzgesetz

Masern – Informationen zum Masernschutzgesetz

  • Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es vor, dass bestimmte Personengruppen nachweisen müssen, dass bei ihnen alle empfohlenen Masern-Impfungen erfolgt sind.
    Dazu gehören unter anderem:

    • alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr vor Eintritt in Kindergarten oder Schule
    • alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder tätig sind
    • alle nach 1970 geborenen Personen, die in medizinischen Einrichtungen arbeiten
    • Asylbewerber und Geflüchtete spätestens binnen vier Wochen nach Aufnahme in Gemeinschaftsunterkunft

    Die konkrete Umsetzung des Masernschutzgesetzes im Landkreis Wittenberg wurde in der „Allgemeinverfügung zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes“ vom 24.01.2023 geregelt:

    • So müssen Personen, die keinen ausreichenden Impfschutz gegen Masern haben, bis spätestens 31. März 2023 durch die Einrichtungsleitung gemeldet werden. Die Meldung erfolgt über das Masern-Meldeportal:

    https://impfen.mst.dsecurecloud.de/ga_wb/modules/nomic/dialog.php?data=ST_id02&dprops=ST_wd0001

    • Im Anschluss wird der Landkreis die eingegangenen Meldungen sorgfältig prüfen sowie Anhörungs- und Beteiligungsverfahren einleiten. Nach Abschluss des Prüfverfahrens werden weitere Schritte veranlasst.

Kontakt

Telefon: +49 3491 806-2507
Telefon: +49 3491 806-2541
E-Mail: impfpflicht@landkreis-wittenberg.de

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