Betreiberpflichten gemäß Trinkwasserverordnung
Legionellen
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Leistungsbeschreibung
Legionellen sind Bakterien, die beim Menschen unterschiedliche Erkrankungen verursachen können. Es handelt sich um weit verbreitete Umweltkeime, die in geringer Anzahl natürlicher Bestandteil von Gewässern sind. Da sich Legionellen am besten bei Temperaturen zwischen 25 und 45 °C vermehren und so Krankheiten verursachen können, sind in der Trinkwasserverordnung regelmäßige Untersuchungspflichten für die Betreiber bestimmter Wasserversorgungsanlagen geregelt.
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Untersuchungspflicht in Bezug auf Legionellen
Die Betreiber bestimmter Wasserversorgungsanlagen sind zur regelmäßigen Untersuchung der Anlagen auf Legionellen verpflichtet, sofern das Trinkwasser für öffentliche oder gewerbliche Zwecke genutzt wird:
- Öffentliche Gebäudewasserversorgungsanlagen: mindestens einmal jährlich
- Gewerbliche Gebäudewasserversorgungsanlagen: mindestens aller 3 Jahre
- Zeitweilige und mobile Wasserversorgungsanlagen: Festlegung der Häufigkeit durch Gesundheitsamt
Voraussetzungen:
- Anlagen zur Trinkwassererwärmung mit > 400 Liter bzw. Trinkwasserleitungen mit > 3 Liter zwischen Abgang des Erwärmens und Entnahmestelle
- Vorhandensein von Duschen oder anderen Einrichtungen mit Vernebelung des Trinkwassers
- öffentliche bzw. gewerbliche Nutzung des Trinkwassers; kein Ein- oder Zweifamilienhaus
Die Untersuchungsergebnisse müssen 10 Jahre aufbewahrt werden.
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Maßnahmen und Anzeige an das Gesundheitsamt bei Grenzwert-Erreichung
Sobald die Legionellen-Konzentration im Trinkwasser einen bestimmten Grenzwert („technischer Maßnahmenwert“) erreicht bzw. überschreitet, wird dies dem Gesundheitsamt durch die Untersuchungsstelle oder den Betreiber gemeldet.
Technischer Maßnahmenwert: ≥ 100/100 ml
In diesem Fall ist der Betreiber der Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung (§§ 51, 52) zu verschiedenen Maßnahmen verpflichtet:
- Anzeige an das Gesundheitsamt: Das Erreichen bzw. Überschreiten des Grenzwertes muss dem Gesundheitsamt unverzüglich angezeigt werden, sofern dies noch nicht durch die Untersuchungsstelle geschehen ist.
Anzeige über das Serviceportal
- Untersuchung zur Ursachenklärung: Die Untersuchung beinhaltet eine Ortsbesichtigung sowie die Prüfung, ob die allgemein anerkannten Regeln der Technik in der betroffenen Trinkwasseranlage eingehalten werden.
- Erstellen einer schriftlichen Risikoabschätzung: Unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamtes „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ ist eine schriftliche Risikoabschätzung zu erstellen. Diese beinhaltet:
- Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
- Beobachtungen der Ortsbesichtigung,
- aktuelle Abweichungen vom Stand der Technik,
- sonstige Erkenntnisse zu Wasserbeschaffenheit, Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung,
- Untersuchungsergebnisse bezüglich Legionellen.
- Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung: Unter Beachtung der o.g. Empfehlung des Umweltbundesamtes sind Maßnahmen durchzuführen, die zum Schutz der Bevölkerung erforderlich sind.
- Information Gesundheitsamt und Verbraucher: Dem Gesundheitsamt sind die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen. Ebenso sind umgehend die betroffenen Verbraucher zu informieren über:
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- das Ergebnis der Risikoabschätzung,
- Einschränkungen für die Verwendung des Trinkwassers und weitere Empfehlungen.
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Rechtsgrundlage
- Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung, TrinkwV):
- Untersuchungspflichten: §§ 31 und 41 (4) TrinkwV
- Maßnahmen bei Erreichen des technischen Maßnahmenwerts: §§ 51 und 52 (3) TrinkwV
- Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung, TrinkwV):
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verfügbare Unterlagen / Formulare
- Erregersteckbrief „Legionellen“:
https://www.infektionsschutz.de/erregersteckbriefe/legionellen/
- Flyer „Legionellen“
- Empfehlung Umweltbundesamt: „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“
Kontakt
Landkreis Wittenberg - Infektionsschutz
Adresse
Breitscheidstraße 4
06886 Lutherstadt Wittenberg
Fax: +49 3491 806-2593
E-Mail: gesundheitsamt@landkreis-wittenberg.de
Öffnungszeiten
Sprechzeiten der Fachdienste:
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08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr
Information des Landkreises Wittenberg:
Montag
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Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
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Ansprechpartner
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Funktion:
Gesundheitsaufseherin
Raum: A2-02
Telefon: +49 3491 806-2522
Fax: +49 3491 806-2591
E-Mail: ines.doerre@landkreis-wittenberg.de
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