Sobald die Legionellen-Konzentration im Trinkwasser einen bestimmten Grenzwert („technischer Maßnahmenwert“) erreicht bzw. überschreitet, wird dies dem Gesundheitsamt durch die Untersuchungsstelle oder den Betreiber gemeldet.
Technischer Maßnahmenwert: ≥ 100/100 ml
In diesem Fall ist der Betreiber der Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung (§§ 51, 52) zu verschiedenen Maßnahmen verpflichtet:
- Anzeige an das Gesundheitsamt: Das Erreichen bzw. Überschreiten des Grenzwertes muss dem Gesundheitsamt unverzüglich angezeigt werden, sofern dies noch nicht durch die Untersuchungsstelle geschehen ist.
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- Untersuchung zur Ursachenklärung: Die Untersuchung beinhaltet eine Ortsbesichtigung sowie die Prüfung, ob die allgemein anerkannten Regeln der Technik in der betroffenen Trinkwasseranlage eingehalten werden.
- Erstellen einer schriftlichen Risikoabschätzung: Unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamtes „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ ist eine schriftliche Risikoabschätzung zu erstellen. Diese beinhaltet:
- Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
- Beobachtungen der Ortsbesichtigung,
- aktuelle Abweichungen vom Stand der Technik,
- sonstige Erkenntnisse zu Wasserbeschaffenheit, Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung,
- Untersuchungsergebnisse bezüglich Legionellen.
- Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung: Unter Beachtung der o.g. Empfehlung des Umweltbundesamtes sind Maßnahmen durchzuführen, die zum Schutz der Bevölkerung erforderlich sind.
- Information Gesundheitsamt und Verbraucher: Dem Gesundheitsamt sind die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen. Ebenso sind umgehend die betroffenen Verbraucher zu informieren über:
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- das Ergebnis der Risikoabschätzung,
- Einschränkungen für die Verwendung des Trinkwassers und weitere Empfehlungen.