Konflikte mit Biberaktivitäten

Konflikte mit Biberaktivitäten

  • Leistungsbeschreibung

    Durch die Aktivitäten des Bibers können Gewässer aufgestaut, Nutzpflanzen abgefressen oder aber es können anderweitige Probleme auf den Grundstücken auftreten.

    Sollte es aufgrund von Bibervorkommen zu Problemen auf Ihren Grundstücken kommen, steht die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Wittenberg als Ansprechpartner zur Verfügung.

    Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Biberschäden:

    Zum Schutz der Gehölze vor Biberverbiss wird empfohlen, einen Einzelbaumschutz in Form von Drahthosen aus Maschendraht anzubringen oder einen Anstrich mit einem Verbissschutzmittel auf die Baumrinde vorzunehmen. Zur Befestigung der Drahtgeflechte können Draht oder Kabelbinder verwendet werden. Die Höhe des Drahtschutzes sollte 1,20 m betragen.

    Garten-, Acker- und Waldflächen können mit Elektrozäunen geschützt werden. Damit der Biber den Zaun nicht anheben bzw. hochdrücken kann, sollte dieser mindestens 20-30 cm tief eingegraben werden.

     

    Eingriffe in das Biberrevier sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Wittenberg zulässig.

    Eine Genehmigungspflicht besteht insbesondere bei folgenden Handlungen:

    • Dammreduzierungen, Dammentfernung
    • Regulierungsmaßnahmen in Biberdämmen
    • Zerstörung, Entfernung oder Manipulation von Burgen und Bauen
    • Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Überwinterungszeit
  • Welche Unterlagen werden benötigt?
    • ausgefülltes Antragsformular und Lagekarte
    • ggf. Fotodokumentation
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es werden Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt erhoben.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Antrag auf naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz bzw. auf naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz ist mindestens 4 Wochen vor Maßnahmenbeginn einzureichen.

  • Anträge / Formulare
  • Was sollte ich noch wissen?

    Wenn Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Biberschäden nicht helfen, sind im Einzelfall zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden und im Interesse der öffentlichen Sicherheit Ausnahmen von den gesetzlichen Vorboten möglich. Der Antrag auf Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz oder ggf. einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz im Falle einer unzumutbaren Belastung kann bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Wittenberg gestellt werden.

    Die Artenschutzvorschriften des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz gelten schutzgebietsunabhängig sowie im innerhalb und außerhalb von Kommunen.

    Festgestellte Zuwiderhandlungen gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz  können nach § 69 Bundesnaturschutzgesetz mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 bzw. 50.000 Euro geahndet werden. Bei vorsätzlichem Handeln kann sogar der Tatbestand einer Straftat vorliegen und eine Verfolgung als Straftat nach § 71 bzw. § 71a Bundesnaturschutzgesetz erfolgen.

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