Genehmigung Kahlhiebe

Genehmigung Kahlhiebe

  • Kahlhiebe mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Angrenzende sowie weniger als 20 Meter entfernte Kahlhiebsflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen sind anzurechnen. Ausnahmen sind im § 7 Abs. 4 und 5 LWaldG geregelt.

    Als Kahlhiebe im Sinne dieses Gesetzes gelten flächenhafte Nutzungen eines Waldes, ohne dass eine gesicherte Verjüngung vorhanden ist. Einzelstammentnahmen und Lichthauungen, welche den Bestockungsgrad eines Bestandes unter 0,4 herabsetzen, werden Kahlhieben gleichgestellt.

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