Gruppenabschussplan einreichen
- Leistungsbeschreibung
Der Abschussplan nach § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ist zahlenmäßig getrennt nach Wildarten der Jagdbehörde vorzulegen. Die Jagdbehörde kann auf die Vorlage eines Abschussplans für Rehwild im Benehmen mit dem Jagdbeirat verzichten. Bei Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt eine Aufgliederung des Abschussplans nach Altersklassen und Geschlecht. Gleiches kann die Jagdbehörde für Rehwild verlangen. In den Jagdbezirken ist der Abschussplan durch den Revierinhaber aufzustellen, in verpachteten Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Verpächter. In einem Abschussplan kann bestimmt werden, dass ein Abschuss in einem anderen Jagdbezirk auf die Abschusserfüllung angerechnet wird (Gruppenabschussplan).
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