Fristverlängerung Wiederaufforstungspflicht

Fristverlängerung Wiederaufforstungspflicht

  • Durch Kahlhiebe kahlgeschlagene Waldflächen, infolge Schadenseintritt unbestockte oder abgestorbene Waldflächen sowie Waldflächen, die einen Bestockungsgrad unter 0,4 aufweisen, sind innerhalb von drei Jahren nach Entstehung wieder aufzuforsten.

    Auf Antrag kann die untere Forstbehörde die Frist zur Wiederaufforstung von drei Jahren verlängern, wenn die fristgemäße Aufforstung für den Waldbesitzer eine unzumutbare Härte darstellt.

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