Die Teilnahme an einer gesundheitlichen Beratung ist für alle Personen, die als Prostituierte tätig sind, vor Beginn der Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen vorgeschrieben.
Bei Personen unter 21 Jahren findet die Beratung jedes halbe Jahr statt und bei Personen über 21 Jahren jährlich.
Das Gesundheitsamt stellt der beratenen Person eine Bescheinigung über die durchgeführte Beratung aus, die bei der Ausübung der Tätigkeit stets mitgeführt werden muss.
Gesetzlich ist dies in § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes verankert.