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Belehrung im Umgang mit Lebensmitteln – ONLINE
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Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen Sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit Lebensmitteln direkt oder indirekt in Berührung? Sie möchten in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden? Dann benötigen Sie eine Bescheinigung über die Belehrung im Umgang mit Lebensmitteln nach § 43 Infektionsschutzgesetz.
Bestimmte ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Das Infektionsschutzgesetz sieht daher Regelungen vor, die das Risiko dieses Übertragungsweges minimieren sollen. Ziel der Belehrung ist es, dass Sie eigenverantwortlich bei auftretenden Krankheitszeichen handeln und somit eine Weiterverbreitung von Krankheitserregern sowie die Kontamination von Lebensmitteln verhindern.
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Bei uns erhalten Sie die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung für den Umgang mit Lebensmitteln nach dem Infektionsschutzgesetz. Hier erfahren Sie unter anderem, bei welchen Krankheitszeichen Ihnen der Umgang mit Lebensmitteln per Gesetz verboten ist.
Die Belehrung findet ONLINE statt. Die Anmeldung erfolgt über das BundID-Konto oder über Mein Unternehmeskonto.
Die Online-Belehrung kann in folgenden Sprachen absolviert werden: Deutsch, Französisch, Arabisch , Türkisch , Russisch , Italienisch, Polnisch, Rumänisch, Bulgarisch, Ukrainisch und Englisch.
Nach erfolgreicher Absolvierung Belehrung wird die Bezahlung per PayPal oder Kreditkarte abgewickelt. Anschließend erhalten Sie Ihr Zertifikat.
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Die Belehrung dauert etwa 30 Minuten. Nach der Online-Anmeldung über ihr BundID-Konto oder über Mein Unternehmenskonto werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage dieser Videosequenzen müssen im Folgenden Fragen beantwortet werden.
Falsch beantwortete Fragen können Sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß Infektionsschutzgesetz belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
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Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel fieberhafte oder plötzlich auftretende Durchfallerkrankungen, Salmonellose, Shigellose, (Para-) Typhus, Cholera, Hepatitis A oder E, infizierte Wunden oder Hauterkrankungen, Krankheitserreger im Darm). -
Achten Sie darauf, dass die Bescheinigung nicht älter als 3 Monate ist, wenn Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Beispiel: Sie beginnen mit Ihrer Tätigkeit am 01.09., demzufolge darf die Belehrung frühestens am 01.06. durchgeführt werden. -
28,20€
Zahlungsmöglichkeiten: PayPal oder Kreditkarte
Die Gebührenpflicht entfällt für Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr, den Bundesfreiwilligendienst antreten möchten oder ein 14-tägiges Schulpraktikum durchführen.
Die Bescheinigung muss Online hochgeladen werden. Das Zertifikat wird dann befristet ausgestellt. -
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG): § 43
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausübung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz, GDG LSA): §§ 1 und 4
Kontakt
Fax: +49 3491 806-2593
E-Mail: infektionshygiene@landkreis-wittenberg.de
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08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr
Information des Landkreises Wittenberg:
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Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
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