Baumfällgenehmigung (Ausnahme vom Verbot nach Baumschutzverordnung)
- Leistungsbeschreibung
Nach der Baumschutzverordnung des Landkreises Wittenberg ist es verboten im Außenbereich geschützte Gehölze zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern.
- alle Laub- und Nadelbäume, die in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden einen Stammumfang von mindestens 35 cm
- alle Sträucher
- freiwachsenden Hecken; Feldgehölze
- Obstbäume auf Streuobstwiesen
- Ersatzpflanzungen im Sinne des §§ 9 und 10 der Baumschutzverordnung des Landkreises Wittenberg unabhängig von ihrem Entwicklungsstand
Von diesen Verboten kann unter bestimmten Vorraussetzungen eine Befreiung durch die untere Naturschutzbehörde erteilt werden.
- Welche Unterlagen werden benötigt?
- Lageplan
- Fotodokumentation
- das Formular zum Antrag auf Baumfällgenehmigung steht auf dieser Seite unter Anträge/Formulare zum Download zur Verfügung
- Welche Gebühren fallen an?
Gebührenrahmen: 13,00 Euro bis 3.500,00 Euro
nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Welche Fristen muss ich beachten?
Nach Baumschutzverordnung des Landkreises Wittenberg ist der Antrag auf Befreiung vom Verbot ist mindestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn einzureichen.
- Bearbeitungsdauer
ca. drei Wochen
- Rechtsgrundlage
§§ 20 Abs. 2 Nr. 7, 22 und 29 Bundesnaturschutzgesetz und § 15 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Anträge / Formulare
- Was sollte ich noch wissen?
Fällverbot:
- 1. März bis 30. September eines jeden Jahres (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG)
Ausnahmen zum Fällverbot:
- siehe Antrag auf Gewährung einer Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz
- Gehölzschnitt (Zeitraum vom 1. März bis 30. September)
Kontakt
Fax: 03491 806-2990
E-Mail: umweltamt@landkreis-wittenberg.de
Sprechzeiten der Fachdienste:
- Di 08:30 - 12:00 Uhr
- 13:00 - 15:00 Uhr
- Do 08:30 - 12:00 Uhr
- 13:00 - 18:00 Uhr