Baumfällgenehmigung (Ausnahme vom Verbot nach Baumschutzverordnung)

Baumfällgenehmigung (Ausnahme vom Verbot nach Baumschutzverordnung)

  • Nach der Baumschutzverordnung des Landkreises Wittenberg ist es verboten im Außenbereich geschützte Gehölze zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern.

    • alle Laub- und Nadelbäume, die in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden einen Stammumfang von mindestens 35 cm
    • alle Sträucher
    • freiwachsenden Hecken; Feldgehölze
    • Obstbäume auf Streuobstwiesen
    • Ersatzpflanzungen im Sinne des §§ 9 und 10 der Baumschutzverordnung des Landkreises Wittenberg unabhängig von ihrem Entwicklungsstand

    Von diesen Verboten kann unter bestimmten Vorraussetzungen eine Befreiung durch die untere Naturschutzbehörde erteilt werden.

    Verordnung zum Schutz des Gehölzbestandes im Landkreis Wittenberg (Baumschutzverordnung) – Bereitstellungsdatum Homepage und Amtsblatt 24.12.2021 – in Kraft ab 25.12.2021

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