Bau-, Abriss- und Sanierungsmaßnahmen und Artenschutz

Bau-, Abriss- und Sanierungsmaßnahmen und Artenschutz

  • Leistungsbeschreibung

    Bei Bau-, Abriss- und Sanierungsmaßnahmen sind die besonderen artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Maßnahme eine Genehmigungspflicht nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt besteht oder nicht und ob die Maßnahme im besiedelten oder unbesiedelten Bereich durchgeführt werden soll.

    Zu den besonders geschützten Arten gehören u.a. alle europäischen Vogelarten, alle einheimischen Fledermäuse sowie Hornissen.

    Gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, ihre Entwicklungsformen oder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Daher muss vor und während der Durchführung von Maßnahmen am oder im Gebäude sichergestellt sein, dass keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten von gesetzlich geschützten Tieren (z.B. Vogelnester, Fledermausquartiere, Hornissennester) betroffen sind.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?
    • eine detaillierte Vorhabensbeschreibung
    • Fotodokumentation
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es werden Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt erhoben.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Antrag auf naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 45 (7) Bundesnaturschutzgesetz bzw. auf naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 (2) Bundesnaturschutzgesetz ist mindestens 4 Wochen vor Baubeginn einzureichen.

  • Rechtsgrundlage

    § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz

  • Was sollte ich noch wissen?

    Bei der Feststellung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Tierarten (z. B. Vogelnester, besetzte kleine Hohlräume, Mauerspalten und Ritzen, Schlafplätze von Fledermäusen, Hornissennester), sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Gleiches gilt für den Fall, dass Tiere der streng geschützten Arten oder der europäischen Vogelarten durch die Bau-, Abriss- und Sanierungsmaßnahmen erheblich gestört werden könnten.

    Es dürfen weder Brutgelege mit Jungen beseitigt noch während der Abwesenheit der Tiere die Ein- und Ausflugmöglichkeiten zu deren Lebensstätten verschlossen werden. Gleiches gilt für Fledermausquartiere und Wochenstuben.

    Für viele Singvogelarten und für Hornissen können die Nester erst ab Nutzungsaufgabe entfernt und die Baumaßnahmen am betreffenden Gebäudeteil vorgenommen werden. Auskunft darüber, ob diese Lebensstätten genehmigungsfrei entfernt werden dürfen, erteilt die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Wittenberg.

    Bestimmte Lebensstätten sind auch dann geschützt, selbst wenn die Tiere abwesend sind. Dies gilt z. B. für Fledermaus-Winterquartiere im Sommer, Schwalben- und Mauerseglernester im Winter sowie Höhlenbrüter- Niststätten.

    Merkblatt zum Artenschutz

  • Links

    Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung beantragen

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