Bau-, Abriss- und Sanierungsmaßnahmen und Artenschutz

Bau-, Abriss- und Sanierungsmaßnahmen und Artenschutz

  • Bei Bau-, Abriss- und Sanierungsmaßnahmen sind die besonderen artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Maßnahme eine Genehmigungspflicht nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt besteht oder nicht und ob die Maßnahme im besiedelten oder unbesiedelten Bereich durchgeführt werden soll.

    Zu den besonders geschützten Arten gehören u.a. alle europäischen Vogelarten, alle einheimischen Fledermäuse sowie Hornissen.

    Gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, ihre Entwicklungsformen oder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Daher muss vor und während der Durchführung von Maßnahmen am oder im Gebäude sichergestellt sein, dass keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten von gesetzlich geschützten Tieren (z.B. Vogelnester, Fledermausquartiere, Hornissennester) betroffen sind.

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