Anhörung vor Abrundung von jagdbezirksfreien Flächen
Mit Wirkung zum 1. April 2024 lebt der Eigenjagdbezirk (EJB) Körbin im Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt auf. Mit dem Aufleben dieses Eigenjagdbezirkes werden 19,5399 Hektar des derzeitigen gemeinschaftlichen Jagdbezirkes (GJB) Körbin von den restlichen Flächen dieses GJB abgeschnitten und aufgrund des fehlenden Flächenzusammenhangs zunächst jagdbezirksfrei.
Diese Flächen verfügen auch nicht über die erforderliche Mindestgröße, um einen eigenständigen Jagdbezirk zu bilden.
Gemäß § 6 Absatz 3 Landesjagdgesetz Sachsen-Anhalt sollen jagdbezirksfreie Flächen einem benachbarten Jagdbezirk angegliedert werden.
In diesem Zusammenhang beabsichtige ich, die nachfolgend genannten jagdbezirksfreien Flächen dem GJB Patzschwig anzugliedern:
Gemarkung Pretzsch, Flur 17 | |||||||
Flurstück | Größe des angegliederten Flurstückes in m² | Flurstück | Größe des angegliederten Flurstückes in m² | Flurstück | Größe des angegliederten Flurstückes in m² | ||
6/9 | 26690 | 12 | 4841 | 25* | ca. 2000 | ||
6/10 | 12518 | 13/1 | 9554 | 26 | 102 | ||
6/11 | 20035 | 13/2 | 181 | 27 | 272 | ||
6/12 | 10804 | 14/1 | 12784 | 28 | 6984 | ||
7 | 4797 | 14/2 | 509 | 29 | 102 | ||
8 | 25016 | 17 | 6292 | 30* | ca. 8100 | ||
9 | 5428 | 18 | 28796 | 31 | 31 | ||
10 | 6885 | 22 | 840 | 33 | 69 | ||
11 | 7190 | 24 | 13 | 34 | 4666 | ||
Gesamtfläche in ha | 19,5399 | ||||||
* Flurstück wird nur teilweise angegliedert |
Die Angliederung jagdbezirksfreier Flächen ist aus zweierlei Gründen notwendig. Zum einen geht das Bundesjagdgesetz mit seinen Zielsetzungen eines ökologischen Gleichgewichtes grundsätzlich von einer Bejagbarkeit aller Grundflächen aus. Zum anderen wird Wildschadensersatz nur für Schäden an Grundstücken gewährt, die einem Jagdbezirk angehören (§§ 29, 30 BJagdG). Auf jagdbezirksfreien Flächen müsste der Eigentümer mangels des Jagdausübungsrechtes Schäden durch den Wildbestand dulden, ohne für Wildschaden einen Ausgleich erlangen zu können.
Für eine Angliederung kommen der EJB Körbin (LSA) sowie der GJB Patzschwig in Betracht. Nach § 6 Abs. 3 Landesjagdgesetz Sachsen-Anhalt sind die Flächen vorrangig an einen GJB anzugliedern.
Bevor der Landkreis Wittenberg als Untere Jagdbehörde eine Angliederungsverfügung erlässt, wird allen betroffenen Grundeigentümern, der Jagdgenossenschaft Patzschwig, dem Jagdpächter des GJB Patzschwig sowie dem Land Sachsen-Anhalt die Gelegenheit gegeben, sich bis zum 16. Februar 2024 zum Sachverhalt zu äußern.
Sollte bis zum o.g. Termin keine Reaktion erfolgt sein oder die Äußerungen keine andere Entscheidung zulassen, beabsichtige ich die Angliederung der betroffenen Flächen mit Wirkung zum 1. April 2024 an den GJB Patzschwig per Allgemeinverfügung vorzunehmen.
Im Auftrag
gez. Lehmann