Anzeigen nach § 2 Landpachtverkehrsgesetz
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Der Abschluss von Landpachtverträgen unterliegt einer Anzeigepflicht nach dem Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG). Auch Veränderungen in bestehenden Verträgen hinsichtlich des Pachtgegenstandes, des Pachtpreises, der Pachtdauer und der Pachtleistungen sind anzuzeigen.
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Der Verpächter hat grundsätzlich die Anzeige durch Vorlage des schriftlichen Pachtvertrages bei der zuständigen Behörde vorzunehmen. Der Pächter ist ebenfalls zur Anzeige berechtigt.
Der Inhalt der Landpachtverträge ist auf solche Vorgaben, die zur Erhaltung einer gesunden Agrarstruktur erforderlich sind sowie Beanstandungsgründe nach § 4 LPachtVG zu prüfen. Liegt kein Beanstandungsgrund vor, wird die Anzeige des Landpachtvertrages bestätigt. Durch die Anzeigepflicht soll auch sichergestellt werden, dass es nicht zu Mehrfachverpachtungen der Flächen kommt. -
Von der Anzeigepflicht sind im Land-Sachsen Anhalt Landpachtverträge über landwirtschaftliche Grundstücke ausgenommen, die kleiner als 1 Hektar sind.
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Es ist der schriftliche Landpachtvertrag vorzulegen.
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Die Anzeige ist gebührenfrei.
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Die Anzeige muss innerhalb eines Monats nach Abschluss der Vereinbarung erfolgen.
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- Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz-LandpachtVG)
- Verordnung zur Durchführung des LPachtVG
- §§ 585 bis 597 BGB
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