Anzeigen nach § 2 Landpachtverkehrsgesetz

Anzeigen nach § 2 Landpachtverkehrsgesetz

  • Der Abschluss von Landpachtverträgen unterliegt einer Anzeigepflicht nach dem Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG). Auch Veränderungen in bestehenden Verträgen hinsichtlich des Pachtgegenstandes, des Pachtpreises, der Pachtdauer und der Pachtleistungen sind anzuzeigen.

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