Leistung

Genehmigung für Fliegende Bauten beantragen

Sie sind Besitzer oder Besitzerin eines Fahrgeschäftes, Bühne oder Tribüne? Bevor Sie dies in Betrieb nehmen dürfen, benötigen Sie eine Genehmigung.

Leistungsbeschreibung

Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden. Dies können z.B. Fahrgeschäfte, Zelte, Tribünen, Bühnen, mobile Konzertbühnen sein. Vor dem erstmaligen Aufstellen und in Gebrauch nehmen solcher Anlagen wird eine Ausführungsgenehmigung benötigt, die von der oberen Bauaufsichtsbehörde erteilt wird.

Nach Erteilung der Ausführungsgenehmigung werden die mit Genehmigungsvermerk versehenen erforderlichen Bauvorlagen und Prüfberichte in ein Prüfbuch dauerhaft eingebunden.

Die Ingebrauchnahme eines genehmigungspflichtigen Fliegenden Baues ist der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuches anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag
  • alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen)

Fristen

Die Ausführungsgenehmigung ist, je nach Art der Anlage, zeitlich auf mindestens 1 Jahr und höchstens 5 Jahre befristet.

Zuständige Stelle

Für die Erteilung und die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung ist, wenn der Betreiber seinen festen Wohnsitz in Sachsen-Anhalt hat, das Landesverwaltungsamt, Referat Bauwesen, zuständig.

Rechtsgrundlage

Kontakt

Öffnungszeiten

Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

Hinweis: 
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

Formulare

Weitere Antragsformulare finden Sie in unserem Formularpool.