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Lebensmittel und leicht verderbliche Waren im Reisegewerbe versteigern
Möchten Sie Lebensmittel oder andere leicht verderbliche Produkte außerhalb Ihrer Niederlassung versteigern? Das können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Versteigerererlaubnis machen.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig Waren versteigern möchten, brauchen Sie in der Regel eine sogenannte Versteigerererlaubnis. Diese ist an besondere Anforderungen geknüpft.
Wenn es sich bei den zu versteigernden Produkten um Lebensmittel und andere leicht verderbliche Waren handelt und Sie diese im Reisegewerbe versteigern möchten, können Sie eine Ausnahme beantragen.
Leicht verderbliche Waren verlieren schnell an Qualität. Dazu gehören zum Beispiel:
- frisches Obst
- Gemüse
- Fisch und Fleisch
- Milchprodukte
- Blumen und Pflanzen
Wenn Lebensmittel und Waren ohne die Versteigerung verderben oder an Qualität verlieren würden, kann Ihnen die zuständige Behörde eine Ausnahme von der Versteigerererlaubnis erteilen.
Um verderbliche Produkte im Reisegewerbe zu versteigern, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Damit dürfen Sie außerhalb Ihrer Niederlassung gewerblich tätig werden.
Voraussetzungen
- Sie besitzen eine gültige Reisegewerbekarte.
Erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag auf Zulassung einer Ausnahme zum Versteigern verderblicher Waren im Reisegewerbe
- Personaldokument in Kopie, zum Beispiel Personalausweis
- gültige Reisegewerbekarte
Kontakt
Fax: 03491 806-1590
E-Mail: information@landkreis-wittenberg.de
Web: https://www.landkreis-wittenberg.de
Sprechzeiten der Fachdienste:
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag
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13:00 - 18:00 Uhr
Information des Landkreises Wittenberg:
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