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Weiterführung eines Gaststättengewerbes nach dem Tode der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers anzeigen
Wenn Sie nach dem Tode der Inhaberin oder des Inhabers einer Gaststätte den Betrieb weiterführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Leistungsbeschreibung
Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes benötigen Sie eine Erlaubnis. Als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber dürfen Sie vor Ort Getränke und Speisen verabreichen, also anbieten und servieren. Man nennt dies auch Schank- und Speisewirtschaft.
Kommt es zum Tod der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers, kann die bisherige Erlaubnis auf andere Person übertragen werden.
Dazu zählen beispielsweise enge Verwandte oder Nachlassverwalterinnen beziehungsweise -verwalter.
Die Weiterführung des Betriebs müssen Sie bei der zuständigen Gaststättenbehörde anzeigen.
Voraussetzungen
- Die bisherige Erlaubnisinhaberin oder der bisherige Erlaubnisinhaber der Gaststätte ist verstorben.
- Sie möchten den Gaststättenbetrieb weiterführen und sind:
- Ehefrau oder -mann
- Lebenspartnerin oder -partner
- minderjähriger Erbe
- Sie verwalten den Gaststättenbetrieb begrenzt auf die Dauer von maximal 10 Jahren als:
- Nachlassverwalterin und -verwalter
- Nachlasspflegerin und -pfleger
- Testamentsvollstreckerin und -vollstrecker
Erforderliche Unterlagen
- Sterbeurkunde der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers
- Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer (IHK) über Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder vergleichbare Qualifikation
- Gewerbeanmeldung
Fristen
Die Weiterführung des Gaststättengewerbes müssen Sie der zuständigen Gaststättenbehörde unverzüglich nach dem Tod der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers anzeigen.
Sie müssen innerhalb von 6 Monaten eine Bescheinigung für eine Gaststättenunterrichtung oder vergleichbare Qualifikation vorlegen.
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise / Besonderheiten.
Kontakt
Fax: 03491 806-1590
E-Mail: information@landkreis-wittenberg.de
Web: https://www.landkreis-wittenberg.de
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