Leistung

Erlaubnis für den Betrieb eines Totalisators beantragen

Wenn Sie als Renn- oder Pferdezuchtverein einen Totalisator auf der Rennbahn oder eine Wettannahmestelle für Pferderennen außerhalb einer Rennbahn betreiben wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.​

Leistungsbeschreibung

Sie sind ein Renn- oder Pferdezuchtverein und 

  • ​wollen aus Anlass öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde einen Totalisator auf der Rennbahn betreiben oder 
  • ​eine Wettannahmestelle für Pferderennen außerhalb einer Rennbahn betreiben, 

​dann benötigen Sie eine Totalisatorerlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz. 
 
Bei der Totalisatorwette wetten die Wettteilnehmenden untereinander und nicht gegen einen Buchmacher. Der Totalisator ist ein Verfahren, mit welchem im Vorfeld des Pferderennens aus allen platzierten Wetteinsätzen kontinuierlich bis zum Rennstart die jeweiligen Gewinnquoten ermittelt und nach Rennende die ordnungsgemäße Gewinnausschüttung abgewickelt wird. Wetten können beim Totalisator auf der Rennbahn, aber auch in Wettannahmestellen außerhalb des Rennplatzes platziert werden. 

​Ein Anteil aus dem Wettgeschäft geht direkt an den Rennverein, der diese Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht und zur Veranstaltung der Pferderennen verwenden muss. 

​Die Erlaubnis als Totalisator wird auf Antrag durch die zuständige Behörde für ein oder maximal 3 Jahre erteilt und kann jederzeit beschränkt oder widerrufen werden.​ 

Voraussetzungen

  • Renn oder Pferdezuchtverein: Eine Erlaubnis können ausschließlich rechtsfähige und nicht-rechtsfähige Renn- oder Pferdezuchtvereine erhalten. 
  • ​Einhaltung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrag: Das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels (Pferdewette) läuft den definierten Zielen des Glücksspielstaatsvertrages nicht zuwider.​ 

Gebühren (Kosten)

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Totalisatorerlaubnis bei der zuständigen Stelle. Sie geben an, ob Sie den Totalisator auf einer Rennbahn oder eine Wettannahmestelle außerhalb einer Rennbahn betreiben möchten. 
  • ​Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft. 
  • ​Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie nach Abschluss des Verfahrens eine Erlaubnis. 
  • Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Sie kann auch auf einzelne Veranstaltungen beschränkt werden.​ 

Weitere Informationen

  • Wer ohne Erlaubnis ein Totalisatorunternehmen betreibt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft
  • ​Bitte beachten Sie, dass Sie bei Ausübung des Totalisatorgewerbes die Pflichten des Glücksspielstaatsvertrages beachten müssen. Diese sind in §§ 1 bis 3, 5 bis 9a, 23, 27 und 28 bis 35 des Glücksspielstaatsvertrages geregelt​ 

Rechtsgrundlage

Kontakt

Öffnungszeiten

Sprechzeiten der Fachdienste:

Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr

Information des Landkreises Wittenberg:

Montag
08:30 - 17:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 17:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 14:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:30 - 14:00 Uhr

Formulare

Weitere Antragsformulare finden Sie in unserem Formularpool.