Leistung

Betrieb von Anlagen mit nichtionisierender Strahlung für kosmetische Zwecke anzeigen

Wenn sie aus nichtmedizinischen Gründen Menschen mit nichtionisierenden Strahlen behandeln, also zum Beispiel mit Laser- oder Magnetfeldgeräten, mit intensivem Licht, Elektrostimulation oder Ultraschall, müssen sie das der zuständigen Behörde immer vorher anzeigen.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine der folgende Anlagen betreiben möchten, müssen Sie dies beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzeigen: 

  • Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen, (zum Beispiel zur dauerhaften Haarentfernung oder zur Tattoo-Entfernung)
  • Hochfrequenzgeräten, (zum Beispiel zur Faltenglättung oder Fettreduktion)
  • Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation (zum Beispiel zum Muskelaufbau in Sportstudios) und zur Magnetfeldstimulation (zum Beispiel Magnetfeldmatten)
  • Anlagen zur Stimulation des zentralen Nervensystems, (zum Beispiel Hirnstimulation zur Leistungssteigerung)
  • Ultraschallgeräte, (zum Beispiel für Ultraschall-Babykino oder zur Fettreduktion) 
  • Magnetresonanztomographen, (zum Beispiel für Gehirnuntersuchungen in der Marktforschung)
     

Als Betreiber oder Betreiberin solcher Anlagen müssen Sie unter anderem sicherstellen, dass 

  • Schutzvorkehrungen getroffen werden, um die behandelte Person oder Dritte vor vermeidbaren Gesundheitsgefahren zu schützen
  • bestimmte Dokumentations- und Anzeigepflichten eingehalten werden sowie 
  • eine Instandhaltung nach Herstellerangaben erfolgt. 

Voraussetzungen

Sie weisen nach, dass das anwendende Personal Nachweis der zur Anwendung passenden Fachkunde hat. Dazu gehören:

  • Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde
  • Optische Strahlung
  • Ultraschall
  • EMF (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik
  • EMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- und Magnetfeldgeräte) zur Stimulation


Die Nachweise müssen von einer zugelassenen Zertifizierungsstelle ausgestellt worden sein.

Ihr ärztliches Personal benötigt die oben beschriebene Fachkunde nicht. Hierbei wird die Approbation als Ärztin oder Arzt und eine entsprechende Weiterbildung beziehungsweise Sachkenntnisse benötigt.
 

Erforderliche Unterlagen

  • Grundlegende Informationen zum Gerät beziehungsweise zur Anlage (Hersteller, Gerätebezeichnung, Gerätetyp und Seriennummer)
  • Benennung der anwendende/n Personen je Anlage
  • Nachweis der Fachkunde für jeden möglichen Anwender oder Anwenderin
  • Angaben zur Identität des Betreibers beziehungsweise der Firma, der Anschrift der Betriebsstätte, zur Identifikation der Anlagen oder Kombinationsgeräte sowie zur Art der Anwendung/en
  • Beim Einsatz von Anwendungen, bei denen die Haut verletzt und ihre Schutzfunktion beeinträchtigt wird (Laser, Hochfrequenz, Ultraschall): Nachweis über Verpflichtung einer Ärztin oder eines Arztes mit entsprechender Weiterbildung
  • Bei Anwendung von Magnetresonanztomographen (MRT): Nachweis über Verpflichtung einer Ärztin oder eines Arztes mit erforderlicher Fachkenntnis zur sachgerechten Bedienung

Fristen

Sie müssen die Anzeige spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme erstatten.

Bearbeitungsdauer

Keine. Die Anzeige gilt mit Absenden der Informationen als erstattet.

Bei Fragen oder Bedarf weiterer Informationen meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.

Zuständige Stelle

Landesamt für Verbraucherschutz 

Verfahrensablauf

Sie müssen den Betrieb von Geräten mit nichtionisierender Strahlung, die für nichtmedizinische Zwecke verwendet werden, spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme anzeigen.

Weitere Informationen

Beachten Sie die Vorgaben zu allgemeinen Anforderungen an den Betrieb der Anlage/n sowie der Dokumentationspflichten.

Wenn Sie die Anzeige nicht vornehmen oder in der Anzeige falsche Angaben machen, kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgen.

Rechtsgrundlage

Kontakt

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Formulare

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