Registrierung für die Erzeugung oder Lagerung von Speise- oder Wirtschaftskartoffeln beantragen

Wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer Speise- oder Wirtschaftskartoffeln erzeugen oder lagern möchten, müssen Sie in ein amtliches Register aufgenommen werden.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer Speise- oder Wirtschaftskartoffeln erzeugen oder im Sinne eines gemeinsamen Lager- oder Versandzentrums für Kartoffeln im Anbaugebiet lagern, müssen Sie sich registrieren lassen. 

Sie müssen sich nicht registrieren lassen, wenn Sie

  • Pflanzen oder Samen in kleinen Mengen direkt an Endnutzerinnen und  Endnutzer liefern, ausgenommen sind der Versand- und Onlinehandel,
  • Pflanzen für andere Unternehmerinnen oder Unternehmer befördern,
  • Gegenstände in Holzverpackungen befördern.

Als Unternehmerin oder Unternehmer, die oder der einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, können Sie nur einmal im Register der zuständigen Behörde eingetragen werden.  Bei mehreren Betrieben oder Zweigbetrieben wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.

Hinweise zu Schutzgebieten:

  • In der Europäischen Union (EU) gibt es pflanzengesundheitliche Schutzgebiete, in denen bestimmte Schädlinge bisher nicht auftreten. Bestimmte Waren dürfen in diese Schutzgebiete nur geliefert werden, wenn sie besondere Anforderungen erfüllen. Zum Beispiel ist Irland aufgrund seiner Insellage frei von manchen Schädlingen. Deshalb gelten hier für bestimmte Waren zusätzliche Auflagen.
  • In Deutschland gibt es bisher keine pflanzengesundheitlichen Schutzgebiete.

Voraussetzungen

  • Die im Registrierungsantrag genannten Ansprechpersonen müssen entsprechend der von der Unternehmerin oder dem Unternehmer ausgeübten Tätigkeit angemessene Kenntnisse hinsichtlich der Pflanzengesundheit besitzen und der zuständigen Behörde bei Bedarf persönlich für Auskünfte zur Verfügung stehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Registrierungsantrag
  • gegebenenfalls Auflistung weiterer Betriebe oder Zweigbetriebe
    • gilt für Unternehmen, die neben ihrem Hauptsitz weitere Betriebstätten mit eigener Anschrift haben
    • reine Produktionsflächen wie zum Beispiel Baumschulquartiere werden nicht als Betriebsstätte gewertet, sondern im Lageplan angegeben
  • gegebenenfalls Lageplan
    • gilt für Unternehmen, die neben ihrem Büro weitere Gebäude oder Flächen wie Baumschulquartiere oder Gewächshäuser haben

Fristen

 

Wenn sich Ihre Kontaktdaten ändern, müssen Sie innerhalb von 30 Tagen eine Aktualisierung Ihres Registereintrages beantragen.

Änderungen zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die Sie erzeugen oder mit denen Sie handeln sowie Änderungen an der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten müssen Sie jährlich bis zum 30. April mitteilen.

Weitere Informationen

Registrierte Unternehmerinnen und Unternehmer haben folgende Pflichten:

Treten Unionsquarantäneschädlinge oder durch EU-Notmaßnahmen geregelte Schädlinge auf oder drohen aufzutreten, müssen Sie dies sofort der zuständigen Behörde melden. Sie müssen dafür sorgen, dass die Schädlinge sich nicht ansiedeln oder ausbreiten können.

Daneben haben Sie und registrierte, gemeinsame Lager- oder Versandzentren für Kartoffeln folgende Pflichten:

Die mit der Registrierung vergebene Registriernummer ist auf der Verpackung oder bei in loser Schüttung beförderten Kartoffeln auf dem Begleitdokument anzugeben. So lässt sich nachweisen, dass die Speise- oder Wirtschaftskartoffeln von einer amtlich zugelassenen Erzeugerin oder einem amtlich zugelassenen Erzeuger angebaut wurden oder aus amtlich zugelassenen, gemeinsamen Lager- oder Versandzentren im Anbaugebiet stammen und frei von bestimmten Unionsquarantäneschädlingen sind.

Rechtsgrundlage

Kontakt

Öffnungszeiten

Sprechzeiten der Fachdienste:

Dienstag
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Donnerstag
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Formulare

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