Ort und Zeit zu Tätigkeiten mit Asbest ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige anzeigen

Wenn Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, müssen Sie unter Umständen zusätzlich zur unternehmensbezogenen Anzeige bei der zuständigen Stelle eine ergänzende Anzeige mit Ort und Zeit der durchzuführenden Arbeiten einreichen.

Leistungsbeschreibung

Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff. Betriebe und Privatpersonen dürfen asbesthaltige Materialien weder herstellen noch verwenden oder bearbeiten.

Ausnahmeregelungen gelten für folgende Zwecke:

  • Abbrucharbeiten
  • Sanierungsarbeiten wie Maßnahmen, die Gefährdungen der Nutzerinnen und Nutzer von Gebäuden durch asbesthaltige Stäube vermeiden
  • Instandhaltungsarbeiten wie Wartung und Inspektion asbesthaltiger Bauteile oder Materialien in oder an baulichen oder technischen Anlagen
  • Tätigkeiten zu Forschungs, Entwicklungs-, Analyse-, Mess- und Prüfzwecken

 

Wenn Sie als Unternehmen diese Arbeiten ausführen und eine unternehmensbezogene Anzeige stellen möchten, müssen Sie unter Umständen zusätzlich eine Anzeige von Ort und Zeit einreichen. Dies ist in folgenden Fällen nötig: 

  • Ihre Arbeiten beinhalten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich mittleren Risikos, also einer Asbest-Faserstoffbelastung in der Luft zwischen 10.000 und 100.000 Fasern pro Kubikmeter. 
  • Für anerkannte emissionsarme Verfahren kann zusätzlich festgelegt sein, dass Sie ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige den Ort der Arbeitsstätte sowie Beginn und Dauer der Tätigkeit anzeigen müssen. Lediglich Arbeitgeber sind anzeigepflichtig.  

In Deutschland wird das Risiko der Asbestbelastung in Gebäuden in drei Kategorien eingeteilt: 

  • geringes Risiko; Asbest-Faserstaubbelastung unter 10.000 Fasern je Kubikmeter  
  • mittleres Risiko; Asbest-Faserstaubbelastung zwischen 10.000 und 100.000 Fasern je Kubikmeter  
  • hohes Risiko; Asbest-Faserstaubbelastung über 100.000 Fasern je Kubikmeter 

Die zusätzliche Anzeige von Ort und Zeit reichen Sie bei der Behörde ein, die für den Betriebssitz zuständig ist. Zusätzlich müssen Sie dem zuständigen Träger Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung eine Kopie der Meldung zusenden.

Voraussetzungen

  • Bei den Arbeiten ist mindestens eine aufsichtsführende sachkundige Person vor Ort tätig.  
  • Alle beteiligten Beschäftigten verfügen über Grundkenntnisse zu Asbest; diese können sie in einem Fortbildungskurs erlangen. 
  • Sie veranlassen die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge vor Beginn der Arbeiten für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen. 

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen Sie zusätzlich zu den Unterlagen der unternehmensbezogenen Anzeige einreichen – Sie können dafür die Musterformulare nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe - Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS) 519 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) nutzen: 

  • Angaben gemäß Anlage 1.2 nach (TRGS) 519 Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige 

Fristen

Sie müssen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien unternehmensbezogen spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten anzeigen.

In dringenden Fällen kann die zuständige Behörde einer Verkürzung der Frist zustimmen.

Weitere Informationen

Eine Anzeige zu Tätigkeiten mit Asbest kann unternehmens- oder objektbezogen sein:  

  • Tätigkeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos müssen Sie unternehmensbezogen anzeigen. Bei wechselnden Arbeitsstätten im Bereich mittleren Risikos müssen Sie zudem ergänzende Angaben machen. Objektbezogene Anzeigen müssen Sie bei wechselnden Arbeitsstätten (Baustellen) einreichen, wenn Sie Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausüben.

Rechtsgrundlage

Zuständige Stelle

Landesamt für Verbraucherschutz

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