Beratung über und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen
Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für andere anwenden möchten oder andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Leistungsbeschreibung
Unternehmen und alle, die in ihrer Arbeit Pflanzschutzmittel verwenden, müssen damit verantwortungsvoll umgehen. Sollten Sie Pflanzenschutzmittel verwenden, müssen Sie dies melden.
Falls Ihr Betriebssitz oder die Flächen, die Sie behandeln beziehungsweise der Ort, an dem Sie beraten, in einem anderen Bundesland liegen, müssen Sie dies auch dort melden.
Als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter müssen Sie folgendes angeben:
- Namen und Vornamen
- Anschrift beziehungsweise den Namen und die Anschrift Ihrer Firma
Wenn mehrere sachkundige Personen Ihres Betriebs für andere Pflanzenschutzmittel anwenden oder beratend tätig sind, müssen Sie alle diese Personen namentlich mit Adresse angeben.
Zudem müssen Sie für alle in der Meldung benannten sachkundigen Personen Kopien der Sachkundenachweise für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder die Beratung zum Pflanzenschutz beifügen.
Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Aufgabe des Betriebs müssen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.
Voraussetzungen
Damit Sie Ihrer Meldepflicht rechtzeitig nachkommen, müssen Sie
- das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden.
- dem Antragsformular Kopien der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkundenachweise der Personen des Betriebs beifügen, die
- Pflanzenschutzmittel für andere anwenden oder
- über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten.
Als Sachkunde gilt ausschließlich der Sachkundenachweis im Scheckkartenformat.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Formular zur Meldung
- Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde der Personen des Betriebs, die
- Pflanzenschutzmittel für andere anwenden oder
- über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten
Weitere Informationen
Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, handeln Sie ordnungswidrig.
Personen, die eine sachkundepflichtige Tätigkeit im Pflanzenschutz ausüben und über einen Pflanzenschutz-Sachkundenachweis verfügen, sind verpflichtet, innerhalb von 3 Jahren mindestens einmal an einer anerkannten Sachkunde-Fortbildung teilzunehmen.
Zuständige Stelle
Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG)
Urheber
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Kontakt
Web: https://llg.sachsen-anhalt.de/aktuelles/
Öffnungszeiten