Home » Leistung
Registrierung für das Verbringen von Pflanzen und Waren in der EU (Pflanzenpass) beantragen
Wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer pflanzenpasspflichtige Waren innerhalb der EU verbringen wollen, müssen Sie sich registrieren lassen.
Leistungsbeschreibung
Für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Forstpflanzen und sonstige Gegenstände wie Holz ist ein Pflanzenpass erforderlich. Dies ist nötig, wenn die Ware innerhalb der Europäischen Union (EU) von Unternehmen verbracht, das heißt gehandelt, eingeführt oder ausgeführt, wird. Der Pflanzenpass ist ein amtliches Etikett. Es bescheinigt, dass die Ware frei von Quarantäneschädlingen ist und pflanzengesundheitliche Anforderungen erfüllt.
Wenn Sie pflanzenpasspflichtige Ware innerhalb der EU verbringen wollen, müssen Sie Ihr Unternehmen registrieren lassen.
Sie müssen sich nicht registrieren lassen, wenn Sie
- Pflanzen oder Samen in kleinen Mengen direkt an Endnutzerinnen oder Endnutzer liefern
- davon ausgenommen sind der Versand- und Onlinehandel
- Pflanzen für andere Unternehmerin oder Unternehmer befördern
- Gegenstände in Holzverpackungen befördern
Als Unternehmerin oder Unternehmer, die oder der einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, können Sie nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Bei mehreren Betrieben oder Zweigbetrieben wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.
Hinweise zu Schutzgebieten:
- In der EU gibt es pflanzengesundheitliche Schutzgebiete, in denen bestimmte Schädlinge bisher nicht auftreten. Bestimmte Waren dürfen in diese Schutzgebiete nur geliefert werden, wenn sie besondere Anforderungen erfüllen. Zum Beispiel ist Irland aufgrund seiner Insellage frei von bestimmten Schädlingen. Deshalb gelten hier für bestimmte Waren zusätzliche Auflagen.
- In Deutschland gibt es bisher keine pflanzengesundheitlichen Schutzgebiete.
Voraussetzungen
- Ihr Unternehmen verbringt pflanzenpasspflichtige Waren innerhalb der EU und ist registrierungspflichtig.
- Die im Registrierungsantrag genannten Ansprechpersonen müssen entsprechend der von der Unternehmerin oder dem Unternehmer ausgeübten Tätigkeit angemessene Kenntnisse hinsichtlich der Pflanzengesundheit besitzen und der zuständigen Behörde bei Bedarf persönlich für Auskünfte zur Verfügung stehen.
Erforderliche Unterlagen
- Registrierungsantrag
- gegebenenfalls Auflistung weiterer Betriebe oder Zweigbetriebe
- gilt für Unternehmen, die neben ihrem Hauptsitz weitere Betriebstätten mit eigener Anschrift haben
- reine Produktionsflächen wie zum Beispiel Baumschulquartiere werden nicht als Betriebsstätte gewertet, sondern im Lageplan angegeben
- gegebenenfalls Lageplan
- gilt für Unternehmen, die neben ihrem Büro weitere Gebäude oder Flächen wie Baumschulquartiere oder Gewächshäuser haben
- gegebenenfalls Antrag auf Ermächtigung zur Ausstellung des Pflanzenpasses mit Angaben zu Warenarten, Familien, Gattungen und Arten von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die im Binnenmarkt mit Pflanzenpass verbracht werden
Fristen
- Wenn sich Ihre Kontaktdaten ändern, müssen Sie innerhalb von 30 Tagen eine Aktualisierung Ihres Registereintrages beantragen.
- Änderungen zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die Sie erzeugen oder mit denen Sie handeln sowie Änderungen an der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten müssen Sie jährlich bis zum 30. April mitteilen.
Weitere Informationen
Registrierte Unternehmerinnen und Unternehmer haben folgende Pflichten:
Treten Unionsquarantäneschädlinge oder durch EU-Notmaßnahmen geregelte Schädlinge auf oder drohen aufzutreten, müssen Sie dies sofort der zuständigen Behörde melden. Sie müssen dafür sorgen, dass die Schädlinge sich nicht ansiedeln oder ausbreiten können.
Unternehmerinnen und Unternehmer, die mit pflanzenpasspflichtiger Ware umgehen, haben folgende Pflichten:
Die Anmeldung und Abfertigung von Einfuhrsendungen erfolgt über das „Trade Control and Expert System“ (TRACES) der EU. Um dieses zu nutzen, muss das Unternehmen, möglichst unter Angabe der Registriernummer, sowie einer Ansprechperson, im System angemeldet werden. Alternativ kann das auch eine Spedition oder ein Postdienstleister für Ihr Unternehmen übernehmen.
Rechtsgrundlage
- Artikel 65 Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Oktober 2016 (EU-Pflanzengesundheitsverordnung 2016/2031)
- Artikel 66 Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Oktober 2016 (EU-Pflanzengesundheitsverordnung 2016/2031)
- Artikel 79 Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Oktober 2016 (EU-Pflanzengesundheitsverordnung 2016/2031)
- Artikel 80 Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Oktober 2016 (EU-Pflanzengesundheitsverordnung 2016/2031)
Zuständige Stelle
Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG)
Kontakt
Web: https://llg.sachsen-anhalt.de/aktuelles/
Öffnungszeiten