Registrierung als Servicedienstleisterin oder Servicedienstleister für Dritte im Rahmen der Geldwäscheaufsicht

Wenn Sie als Dienstleisterin oder Dienstleister im Rahmen der Geldwäscheaufsicht für Dritte tätig werden, müssen Sie sich bei der Aufsichtsbehörde registrieren.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Dienstleisterin oder Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder sind, müssen Sie sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde registrieren. Dies gilt nicht, wenn sie

  • bereits nach anderen Vorschriften angemeldet, eingetragen, erlaubt oder zugelassen sind oder
  • beispielsweise einen der folgenden Berufe ausüben:
      • Rechtsanwalt,
      • Kammerrechtsbeistand,
      • Patentanwalt,
      • Notar,
      • Wirtschaftsprüfer,
      • Vereidigter Buchprüfer,
      • Steuerberater,
      • Steuerbevollmächtigter.

Die Aufsichtsbehörde kann Personen der Führungs- und Leitungsebene abberufen. Das ist möglich, sobald begründete Tatsachen zu der Annahme führen, dass diese Personen nicht geeignet oder zuverlässig sind.

Die Aufsichtsbehörde kann Unternehmen verbieten, bestimmte Dienstleistungen anzubieten. Das geschieht, wenn es klare Anzeichen dafür gibt, dass die Person, die wirtschaftlich hinter dem Unternehmen steht, nicht vertrauenswürdig oder ungeeignet ist.

Voraussetzungen

Sie leisten für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen:

  • Sie gründen eine juristische Person oder Personengesellschaft,
  • Sie sind in leitender oder geschäftsführender Position bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft tätig,
  • Sie sind Gesellschafter oder Gesellschafterin einer Personengesellschaft oder üben eine vergleichbare Funktion aus,
  • Sie bieten beispielsweise folgende Dienstleistungen an: Sitz oder Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadressen und damit verbundene Serviceleistungen
  • Sie sind Treuhänderin oder Treuhänder für eine Rechtsgestaltung
  • Als nominelle Anteilseignerin oder nomineller Anteilseigner halten Sie Anteile an einer nicht-börsennotierten Gesellschaft für eine andere Person. Nach dem Geldwäschegesetz sind Sie verantwortlich und unterliegen den entsprechenden Transparenzanforderungen beispielsweise im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder den gesetzlichen Identifizierungs- und Meldepflichten,

Sie schaffen die Möglichkeit für eine andere Person, die oben genannten Funktionen auszuüben.

Erforderliche Unterlagen

  • Informationen über
    • Art
    • Umfang und
    • Ort

der Tätigkeit durch die verantwortliche Person.

Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Rechtsgrundlage

§ 51 Abs. 5b Geldwäschegesetz (GwG)

Kontakt

Öffnungszeiten

Sprechzeiten der Fachdienste:

Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr

Information des Landkreises Wittenberg:

Montag
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Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
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Formulare

Weitere Antragsformulare finden Sie in unserem Formularpool.