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Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen
Ihr Unternehmen ist Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz? Dann müssen Sie Unterlagen zu Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen vorlegen, wenn die Aufsichtsbehörde dies von Ihnen verlangt.
Leistungsbeschreibung
Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht müssen Sie im besonderen Maße mit Behörden zusammenarbeiten.
In bestimmten Fällen müssen Sie der zuständigen Behörde unentgeltlich
- Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen oder
- Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.
Die Unterlagen können Sie wie folgt vorlegen:
- im Original
- in Form von Kopien in digitaler Form auf elektronischem Wege
- auf einem digitalen Speichermedium
Gebühren (Kosten)
Es fallen keine Kosten an.
Kontakt
Fax: 03491 806-1590
E-Mail: information@landkreis-wittenberg.de
Web: https://www.landkreis-wittenberg.de
Sprechzeiten der Fachdienste:
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr
Information des Landkreises Wittenberg:
Montag
08:30 - 17:00 Uhr
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Mittwoch
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Freitag
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Öffnungszeiten
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