Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen melden

Bestimmte Tätigkeiten mit Biostoffen sind anzeigepflichtig. Bevor diese Tätigkeiten mit Biostoffen durchgeführt werden, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Bei Arbeiten in den Schutzstufen 3 und 4 ist eine Erlaubnis erforderlich, die hier nicht behandelt wird.

Leistungsbeschreibung

Unter Biostoffen versteht man im Wesentlichen Mikroorganismen wie Bakterien, Pilze oder Viren, die den Menschen durch Infektionen, toxische oder sensibilisierende Wirkungen gefährden können.

Tätigkeiten mit Biostoffen werden in vielen verschiedenen Branchen durchgeführt.

Einige Beispiele sind Tätigkeiten in den Bereichen

  • Gesundheitswesen,
  • Abfallbehandlung,
  • Abwassertechnik,
  • Versuchstierhaltung
  • Lebensmittelherstellung.

Beschäftigte müssen vor Gefährdungen durch infektiöse, sensibilisierende oder toxische Wirkungen von Biostoffen geschützt werden. Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Eine gezielte Tätigkeit ist beispielsweise das geplante Anzüchten eines bekannten Bakteriums, zum Beispiel eines Tuberkuloseerregers. Überwiegend werden nicht gezielte Tätigkeiten ausgeführt, bei denen die Biostoffe als „Begleitstoffe“ oder „Verunreinigungen“ auftreten. Beispiele hierzu sind

  • der Bereich der Abfallwirtschaft, zum Beispiel Abfallsortieranlagen,
  • Archive,
  • oder die Landwirtschaft und Forstwirtschaft.

Biostoffe werden in die Risikogruppen 1- 4 eingeteilt. Die Einstufung hängt vom ausgehenden Infektionsrisiko nach dem Stand der Wissenschaft ab. Risikogruppe 1 bedeutet die geringste, Risikogruppe 4 die höchste Gefährdung.

Als Arbeitgeber müssen Sie der zuständigen Stelle folgende Tätigkeiten mit Biostoffen anzeigen:

  • die erstmalige Aufnahme
    • gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind,
    • nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen,
    • in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie,
  • jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4,
  • die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme,
  • das Einstellen einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

Erforderliche Unterlagen

Die Meldung muss folgende Angaben umfassen:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers,
  • Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten einschließlich der Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen,
  • das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz.
  • die Art des Biostoffs.
  • die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten

Die Anzeigepflicht können Sie auch dadurch erfüllen, dass Sie der zuständigen Behörde innerhalb der Frist die Kopie einer Anzeige, Genehmigung oder Erlaubnis nach einer anderen Rechtsvorschrift übermitteln, wenn diese gleichwertige Angaben beinhaltet. Dies könnten zum Beispiel Unterlagen sein, die Erlaubnisse oder Anzeigen nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV) beziehungsweise auch Anmelde- oder Genehmigungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) betreffen.

Fristen

Sie müssen die Meldung spätestens 30 Tage

  • vor erstmaliger Aufnahme anzeigepflichtiger Tätigkeiten,
  • vor der geplanten Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten
  • oder vor Einstellung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit

durchführen.

Die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme müssen Sie unverzüglich melden.

Weitere Informationen

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie eine Meldung

  • nicht,
  • nicht richtig,
  • nicht vollständig
  • oder nicht rechtzeitig erstatten.

Wenn Sie vorsätzlich handeln und das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährden, machen Sie sich strafbar.

Rechtsgrundlage

Kontakt

Öffnungszeiten

Sprechzeiten der Fachdienste:

Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr

Information des Landkreises Wittenberg:

Montag
08:30 - 17:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 17:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 14:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:30 - 14:00 Uhr

Formulare

Weitere Antragsformulare finden Sie in unserem Formularpool.