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Tätigkeiten mit Asbest unternehmensbezogen anzeigen
Wenn Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, müssen Sie dies vorab bei der zuständigen Stelle anzeigen. Tätigkeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos müssen Sie unternehmensbezogen anzeigen.
Leistungsbeschreibung
Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff. Betriebe und Privatpersonen dürfen asbesthaltige Materialien weder herstellen noch verwenden oder bearbeiten.
Ausnahmeregelungen gelten für folgende Zwecke:
- Abbrucharbeiten
- Sanierungsarbeiten wie Maßnahmen, die
- Gefährdungen der Nutzerinnen und
- Nutzer von Gebäuden durch asbesthaltige Stäube vermeiden
- Instandhaltungsarbeiten wie
- Wartung und Inspektion asbesthaltiger Bauteile oder
- Materialien in oder an baulichen oder technischen Anlagen
- Tätigkeiten zu Forschungs, Entwicklungs-, Analyse-, Mess- und Prüfzwecken
Wenn Sie als Arbeitgeber diese Arbeiten ausführen wollen und dabei asbesthaltige Materialien anfallen, müssen Sie dies vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein.
Tätigkeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos müssen Sie unternehmensbezogen anzeigen. Bei wechselnden Arbeitsstätten im Bereich mittleren Risikos müssen Sie zudem ergänzende Angaben machen. Objektbezogene Anzeigen müssen Sie bei wechselnden Arbeitsstätten (Baustellen) einreichen, wenn Sie Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausüben.
Die unternehmensbezogene Anzeige reichen Sie bei der Behörde ein, die für den Betriebssitz zuständig ist.
Zudem müssen Sie dem zuständigen Träger Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung eine Kopie der Meldung zusenden. Bevor Sie Ihre Tätigkeit mit Asbest aufnehmen, müssen Sie feststellen, ob Sie Schutzmaßnahmen des geringen, mittleren oder hohen Risikos erfüllen müssen.
In Deutschland wird das Risiko der Asbestbelastung in drei Kategorien eingeteilt:
- niedriges Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung unter 10.000 Fasern je Kubikmeter
- mittleres Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung zwischen 10.000 und 100.000 Fasern je Kubikmeter
- hohes Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung über 100.000 Fasern je Kubikmeter
In folgenden Fällen müssen Sie eine ergänzende Anzeige zu Ort und Zeit einreichen:
- Ihre Arbeiten beinhalten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich mittleren Risikos, also einer Asbest-Faserstoffbelastung in der Luft zwischen 10.000 und 100.000 Fasern pro Kubikmeter.
- Für anerkannte emissionsarme Verfahren kann zusätzlich festgelegt werden, dass Sie ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige den Ort der Arbeitsstätte sowie Beginn und Dauer der Tätigkeit anzeigen müssen.
Voraussetzungen
- Bei den Arbeiten ist mindestens eine aufsichtsführende sachkundige Person vor Ort tätig.
- Alle beteiligten Beschäftigten verfügen über Grundkenntnisse zu Asbest; diese können sie in einem Fortbildungskurs erlangen.
- Sie veranlassen die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge vor Beginn der Arbeiten für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen müssen Sie einreichen – Sie können dafür die Musterformulare nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe - Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS) 519 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) nutzen:
- ausgefüllte Anzeige nach Muster in Anlage 1.1 der TRGS 519
- Gefährdungsbeurteilung/Arbeitsplan nach Muster in Anlage 1.4 der TRGS 519
- Betriebsanweisung nach Muster in Anlage 1.6 und 1.7 TRGS 519
- gegebenenfalls: ergänzende Anzeige nach Anlage 1.2.
Fristen
Spätestens nach 6 Jahren müssen Sie eine unternehmensbezogene Anzeige erneuern.
Sie müssen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien unternehmensbezogen spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten anzeigen.
Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen auf die Einhaltung der Frist verzichten.
Rechtsgrundlage
- § 11a Absatz 4 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Anhang I Nummer 3.2 Absatz 2 Technische Regeln für Gefahrstoffe - Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS) 519
- § 11 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Kontakt
Fax: 0345 52162401
E-Mail: lav-bus@sachsen-anhalt.de
Web: https://verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/
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