Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat
Wenn Sie von einem anderen Mitgliedsstaat nach Deutschland ziehen, finden Sie hier die wichtigsten Informationen zur Meldepflicht und den geltenden Fristen.
Leistungsbeschreibung
Meldepflicht
Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht .
Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird , muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden .
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Kontakt
Bundesministerium des Innern (BMI)
Adresse
Alt-Moabit 140
10557 Berlin, Stadt
Adresse
Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn, Stadt
Fax: +49 30 18681-12926
E-Mail: poststelle@bmi.bund.de
Web: https://www.bmi.bund.de/
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