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Innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeuges in einem anderen EU-Land als ausländische Mission oder berufskonsularische Vertretung mitteilen
Als ausländische Mission, berufskonsularische Vertretung oder als deren Mitglied müssen Sie eine Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung abgeben, wenn sie ein Fahrzeug in einem anderen EU-Land erwerben, es nach Deutschland einführen und dort zulassen.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein neues Fahrzeug in einem anderen EU-Land erworben haben und dieses in Deutschland zulassen wollen, müssen Sie
- als Botschaft, also als ausländische ständige diplomatische Mission, oder
- als Konsulat, also als berufskonsularische Vertretung, oder
- als nicht ständig in Deutschland ansässiges Mitglied einer Botschaft oder eines Konsulates
beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) immer eine Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung abgeben.
Sie müssen für jedes neu gekaufte Fahrzeug eine eigene Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung abgeben.
Das BZSt entscheidet anhand der Gegenseitigkeitsvereinbarung mit Ihrem Herkunftsland, ob für den Erwerb des neuen Fahrzeuges Umsatzsteuer zu entrichten ist. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes dieses Fahrzeuges befreit werden.
Falls Sie nicht befreit werden können, beträgt die Umsatzsteuer 19 Prozent des Kaufwertes. Das BZSt setzt dann die Steuer fest.
Von der Umsatzsteuer betroffen sind:
- motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 cm³ oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, beispielsweise PKW, LKW, Motorrad, Moped, Motorroller, motorbetriebene Wohnmobile
- Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern
- Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1550 Kilogramm beträgt
Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das
- Landfahrzeug nicht mehr als 6000 Kilometer gefahren wurde oder die erste Nutzung höchstens 6 Monate zurückliegt.
- Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser gefahren wurde oder die erste Nutzung höchstens 3 Monate zurückliegt.
- Luftfahrzeug höchstens 40 Betriebsstunden genutzt wurde oder die erste Nutzung höchstens 3 Monate zurückliegt.
Voraussetzungen
Sie haben ein neues Fahrzeug in einem anderen EU-Land gekauft, das Sie in Deutschland als Botschaft, Konsulat oder deren Mitglied nutzen möchten.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter Vordruck für die Fahrzeugeinzelbesteuerung oder ausgefüllter Onlineantrag
- Rechnung des erworbenen Fahrzeuges
- auf Anforderung weitere Unterlagen
Gebühren (Kosten)
- Für die Erklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung fallen keine Gebühren an. Falls jedoch keine Befreiung für den innergemeinschaftlichen Erwerb des Fahrzeuges Anwendung findet, fällt Umsatzsteuer an und die Höhe der Steuer selbst ist vom Kaufpreis des Fahrzeuges abhängig. Bei der Berechnung des Kaufpreises sind auch die Nebenkosten, zum Beispiel für den Transport oder Provisionen zu berücksichtigen.
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht
Verfahrensablauf
Sie können die Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung in Papierform oder online abgeben.
Wenn Sie den Antrag schriftlich abgeben:
- Laden Sie das Formular aus dem Formularcenter herunter und füllen Sie dieses aus.
- Fügen Sie Ihrer Erklärung eine Kopie der Fahrzeugrechnung bei.
- Senden Sie alle Unterlagen per Post an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Alternativ können Sie die Unterlagen auch bei Ihrer Kfz-Zulassungsstelle abgeben. Diese leitet die Unterlagen an das BZSt weiter.
- Ihre Erklärung wird geprüft und Sie erhalten einen Bescheid.
Wenn Sie den Antrag online abgeben:
- Öffnen Sie den Onlineantrag und loggen Sie sich mit Ihrem ELSTER-Konto oder Ihrem "Mein Unternehmenskonto" ein.
- Füllen Sie die vorgegebenen Felder aus und laden Sie die Fahrzeugrechnung hoch.
- Drucken Sie den online erzeugten Antrag nach dem Versand aus, lassen Sie Ihn unterschreiben und siegeln. Scannen Sie das unterzeichnete Formular nachfolgend wieder ein und reichen Sie es nach.
- Ihre Erklärung wird geprüft und Sie erhalten einen Bescheid.
Weitere Informationen
Nicht zu den Landfahrzeugen gehören zum Beispiel Wohnwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden. Ebenfalls nicht zu den Landfahrzeugen gehören selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt sind.
Rechtsgrundlage
- § 18 Absatz 5a Umsatzsteuergesetz (UStG)
- § 16 Absatz 5a Umsatzsteuergesetz (UStG)
- § 5 Absatz 1 Nummer 3 Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
- § 13 Absatz 1 Nummer 7 Umsatzsteuergesetz (UStG)
- § 4b Nummer 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)
- § 1c Umsatzsteuergesetz (UStG)
- § 1b Umsatzsteuergesetz (UStG)
Urheber
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Kontakt
Fax: +49 228 406-4722
E-Mail: poststelle@bzst.bund.de
Web: https://www.bzst.de
Montag 08:00 – 14:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 14:00 Uhr
Mittwoch 08:00 – 14:00 Uhr
Donnerstag 08:00 – 14:00 Uhr
Freitag 08:00 – 13:00 Uhr
Fax: +49 228 406-4722
E-Mail: poststelle-schwedt@bzst.bund.de
Web: https://www.bzst.de
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Mittwoch 08:00 – 14:00 Uhr
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