Verfahrensweise bei Anmeldeauskünften gemäß § 3 Abs. 5 VermG (Negativattest)

Verfahrensweise bei Anmeldeauskünften gemäß § 3 Abs. 5 VermG (Negativattest)

Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) hat das Verfahren zur Erteilung von Anmeldeauskünften vereinfacht. Es werden nur noch Anmeldeauskünfte für Flurstücke erteilt, die innerhalb der auf einer sogenannten Positivliste veröffentlichten Gemarkungen liegen.

Die Positivliste des BADV kann unter www.badv.bund.de eingesehen werden. Für alle nicht in der Positivliste genannten Flurstücke gilt die veröffentlichte Liste zugleich als Gesamt-Negativattest.

Dieser Verfahrensweise schließt sich der Landkreis Wittenberg an.

Die Liste der anmeldebelasteten Gemarkungen und Flurstücke, für die nach wie vor ein Negativattest einzuholen ist, wird nachstehend veröffentlicht.

Unabhängig von dieser Liste sind Anmeldeauskünfte gemäß § 3 Abs. 5 Vermögensgesetz ggf. zusätzlich beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Sachsen-Anhalt www.lvwa.sachsen-anhalt.de sowie beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen einzuholen.

Positivliste des Landkreises Wittenberg  (Stand 1. Januar 2023)

Im Landkreis Wittenberg sind keine anmeldebelasteten Gemarkungen und Flurstücke vorhanden, für die noch eine Entscheidung über die Rückübertragung zu treffen wäre.

Diese Liste gilt für alle Flurstücke, die nicht aufgezählt sind, als Negativattest im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Grundstücksverkehrsordnung (GVO).

Weitere Information:       

Frau Erler
Tel.: +49 3491 806-1537
E-Mail: christine.erler@landkreis-wittenberg.de