Untersuchung von Seiteneinsteigern

Untersuchung von Seiteneinsteigern

Eine Aufgabe des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes

  • Leistungsbeschreibung

    Derzeit kommen viele zuwandernde Kinder und Jugendliche nach Sachsen-Anhalt (sogenannte Seiteneinsteigende).

    Bezüglich deren Schulpflicht wird unterschieden:

    1. Kinder und Jugendliche

    • aus EU-Mitgliedstaaten (EU-Binnenwanderung) oder
    • aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten

    In beiden Fällen beginnt die Schulpflicht mit Wohnortnahme in Sachsen-Anhalt.

    2. Kinder und Jugendliche

    • von Asylbewerberinnen / Asylbewerbern oder
    • die alleinstehend einen Asylantrag gestellt haben (sog. Unbegleitete).

    In diesen beiden Fällen beginnt die Schulpflicht mit ihrer Zuweisung an eine Gemeinde und dauert an, solange ihr Aufenthalt gestattet ist.

    Generell gilt, dass Kinder und Jugendliche, die bereits in Sachsen-Anhalt wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- / Arbeitsstätte haben, unabhängig von der Staatsangehörigkeit schulpflichtig sind.

    Kinder, die in Sachsen-Anhalt bereits wohnen, werden grundsätzlich im sechsten Lebensjahr schulpflichtig (sogenannte Erstklässler). Die schulärztliche Untersuchung dieser Kinder erfolgt im Rahmen eines eingespielten Verfahrens durch den öffentlichen Gesundheitsdienst.

    Nur in ausgesprochen wenigen Fällen werden zuwandernde Kinder als Erstklässler (s.o.) schulpflichtig. Die überwiegende Anzahl der zuwandernden Kinder und Jugendlichen sind Seiteneinsteigende.

    Die schulärztliche Untersuchung der Seiteneinsteigenden orientiert sich an einem landesweit abgestimmten Verfahren und umfasst folgende Punkte: Sehtest, Hörtest, Untersuchung des Stütz- und Bewegungsapparates, der inneren Organe (Lunge), Untersuchung auf Schulrelevante chronische, übertragbare und allergische Erkrankungen, Untersuchung des Entwicklungsstandes und der seelischen Gesundheit. Behinderungen werden unter Berücksichtigung der Schulrelevanz untersucht. Daneben erfolgt regelmäßig eine Überprüfung des Impfstatus. Für alle Seiteneinsteigenden wird ein schulärztliches Gutachten erstellt.

    Schulärztliche Untersuchungen werden von den Kinder- und Jugendgesundheitsdiensten der unteren Gesundheitsbehörden (Schulärztlicher Dienst der Gesundheitsämter) durchgeführt.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?
    • Meldebescheinigung,
    • ausgefüllter Anamnesebogen,
    • Impfdokumente im Original (falls vorhanden),
    • wichtige Facharzt-Befunde
  • Rechtsgrundlage
    • Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Art. 6)
    • Gesundheitsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
    • Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

    Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich in Reihenuntersuchungen und vor Erstaufnahme in die Schule (Schuleingangsuntersuchung) schulärztlich untersuchen zu lassen.
    Diese Verpflichtung gilt auch für zukünftige Schülerinnen und Schüler, d.h. für Kinder und Jugendliche, die schulpflichtig, aber noch nicht in eine Schule in Deutschland aufgenommen sind.