Untersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz

Untersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz

Eine Aufgabe des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes

  • Leistungsbeschreibung

    Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate ärztlich untersucht worden sind und dem Arbeitgeber darüber eine ärztliche Bescheinigung vorliegt.
    Enthält diese Bescheinigung einen Vermerk, dass die Jugendlichen durch die Ausführung bestimmter Tätigkeiten in der Gesundheit oder Entwicklung gefährdet werden können, so dürfen sie diese Tätigkeiten nicht ausführen.
    Die Bestimmungen für ärztliche Untersuchungen nach dem JArbSchG gelten ausschließlich für Jugendliche. Jugendliche(r) im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
    Die Kosten für die Untersuchungen trägt das Land Sachsen-Anhalt. Voraussetzung dafür ist, dass der/die Jugendliche seinen/ihren Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt hat.
    Ärztliche Untersuchungen nach dem JArbSchG können von Ärzten/Ärztinnen des kinder- und jugendärztlichen Dienstes, aber auch von jedem/jeder anderen niedergelassenen Arzt/Ärztin oder Betriebsarzt bzw. -ärztin vorgenommen werden; es gilt das Prinzip der freien Arztwahl.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?
    • die Untersuchungsberechtigungsscheine und Erhebungsbögen mit Angaben zum Jugendlichen und den Antrag auf Erstattung der Untersuchungskosten vollständig ausgefüllt und mit
      Unterschrift des Personenberechtigten
    • den Impfausweis (nur zur Beratung)
    • falls vorhanden wichtige Facharztbefunde (z.B. Augenarzt, Orthopäde, SPZ Halle/Dessau etc.)
  • Erstuntersuchung (§32 JArbSchG) sowie Nachuntersuchungen

    Erstuntersuchung (§32 JArbSchG)

    Die Erstuntersuchung ist zwingende Voraussetzung für den Eintritt von Jugendlichen in das Berufsleben. Sie dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit von einer Ärztin/einem Arzt untersucht worden sind und dem Arbeitgeber eine von dieser Ärztin/diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt (§32 Abs.1). Diese ärztliche Bescheinigung ist ausgehend vom Tag der abschließenden Untersuchung 14 Monate gültig.

    Erste Nachuntersuchung (§ 33 JArbSchG)

    Die erste Nachuntersuchung ist spätestens ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung durchzuführen. Der Arbeitgeber muss sich die Bescheinigung über diese ärztliche Nachuntersuchung, die nicht länger als 3 Monate zurückliegen darf, vorlegen lassen. Bei der Erstuntersuchung erhält der Jugendliche auch den Untersuchungsberechtigungsschein und den Erhebungsbogen (Anlage 1a – rosa) für die erste Nachuntersuchung. Diese Unterlagen sind aufzubewahren und dem Arzt bei der ersten Nachuntersuchung vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen.

    Weitere Nachuntersuchungen (§ 34 JArbSchG)

    Nach Ablauf eines jeden weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen, ohne dass eine solche Untersuchung Voraussetzung für eine Fortdauer der Beschäftigung wäre.

    Außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 JArbSchG)

    Ergibt eine der genannten Untersuchungen, dass der Jugendliche hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist, gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind oder die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht zu übersehen sind, so soll der Arzt eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen.

    Ergänzungsuntersuchungen (§ 38 JArbSchG)

    Der untersuchende Arzt hat eine Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Facharzt oder Zahnarzt zu veranlassen, wenn er den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen nur mit Hilfe des Ergebnisses einer ergänzenden Untersuchung beurteilen kann.

  • Hinweis

    Die Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und Erhebungsbögen an Jugendliche erfolgt personengebunden durch die jeweilige Gemeinde (Einwohnermeldeamt), in deren Bezirk der/die Jugendliche seinen/ihren Hauptwohnsitz hat.
    Für Jugendliche, die in den Schulferien für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden, ist keine Untersuchung nach den JArbSchG erforderlich.

  • Rechtsgrundlage

    Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) des Landes Sachsen-Anhalt

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