Überwachung von freiverkäuflichen Arzneimitteln

Überwachung von freiverkäuflichen Arzneimitteln

  • Leistungsbeschreibung

    Arzneimittel sind Stoffe und Stoffzusammensetzungen, die dazu bestimmt sind, durch die Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Körperschäden, Leiden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen.
    Man unterscheidet zwischen rezeptpflichtigen, apothekenpflichtigen und freiverkäuflichen Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG)
    Freiverkäufliche Arzneimittel werden unter anderem in Supermärkten, Drogeriemärkte, Drogerien, medizinischer Fachhandel, Reformhäuser, Bioläden sowie in Fitnesseinrichtungen in den Verkehr gebracht.

  • Ablauf der Begehung

    Bei der Besichtigung des Betriebes / der Einrichtung wird insbesondere der hygienische Zustand von Betriebs- und Geschäftsräumen, Anlagen und deren Umgebung überprüft.
    Des Weiteren werden die Arzneimittel auf sachgerechte Lagerung sowie auf Qualitätsmängel überprüft. Es wird darauf geachtet, dass das Sortiment ausschließlich Präparate enthält, die nach dem Arzneimittelgesetz oder nach der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel freiverkäuflich sind.

    In jeder Betriebsstätte muss eine sachkundige Person vorhanden und während der üblichen Verkaufszeiten anwesend sein. Bei Abwesenheit der sachkundigen Person sind die Arzneimittel in geeigneter Weise dem Zugriff des Kunden und dem Verkauf zu entziehen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Für den Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln bedarf es der Sachkenntnis des Unternehmers und / oder einer mit dem Verkauf beauftragten Person.

    • Vorlage der Sachkenntnis gemäß § 50 Arzneimittelgesetz
    • vergleichbarer Berufsabschluss (Apotheker, Apothekerassistent*in, pharmazeutisch-technischen Assistent*in, Drogist*in
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln muss vor der Aufnahme der Tätigkeit, bei nachträglichen Änderungen sowie bei Abmeldung der zuständigen Behörde angezeigt werden (Arzneimittelgesetz § 67 – Allgemeine Anzeigepflicht).

  • Rechtsgrundlage
    • Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG)
    • Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln – AMSachKV

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