Trinkwasser – Anzeige sonstiger Ereignisse

Trinkwasser – Anzeige sonstiger Ereignisse

Betreiberpflichten gemäß § 47 (1) und (2) Trinkwasserverordnung

  • Leistungsbeschreibung

    Die Betreiber bestimmter Wasserversorgungsanlagen sind zur Anzeige bestimmter Ereignisse gegenüber dem Gesundheitsamt verpflichtet. Alle anzeigepflichtigen Ereignisse gemäß § 47 (1) und (2) Trinkwasserverordnung können über das Serviceportal getätigt werden, u.a.:

    • außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens oder an der Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben könnten
    • organoleptisch wahrnehmbare nachteilige Veränderungen des Trinkwassers (z.B. im Hinblick auf Geruch, Geschmack, Trübung oder Färbung)
    • Überschreitung mikrobiologischer Grenzwerte bzw. Höchstwerte
    • Überschreitung chemischer Grenzwerte bzw. Höchstwerte
    • Nichteinhaltung der Grenzwerte oder Anforderungen für Indikatorparameter
    • plötzlicher oder kontinuierlicher Anstieg des Indikatorparameters Koloniezahl bei 22 bzw. 36 °C
    • plötzlicher oder kontinuierlicher Anstieg der Messwerte für die Indikatorparameter „Ammonium“ und / oder „Trübung“
    • Belastungen des Rohwassers, die zu einer Überschreitung von Grenz-, Höchst-, Parameter- oder Maßnahmenwerten führen könnten

    Link zum Serviceportal

    Die Anzeigen sind durch den Betreiber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich, nachdem er Kenntnis davon erlangt hat, zu stellen. Ordnungswidrig handelt, wer die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

  • Was ist zu beachten?

    Detaillierte Angaben zu den o.g. Anzeigepflichten entnehmen Sie bitte der Trinkwasserverordnung.

    Anzeigen von Trinkwasserversorgungsanlagen und bezüglich Legionellen und Bleileitungen sind über einen gesonderten Onlinedienst zu stellen.

  • Rechtsgrundlage

    Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung, TrinkwV): § 47 (1) und (2)