Sozialarbeiter Eingliederungshilfe (m/w/d)

Sozialarbeiter Eingliederungshilfe (m/w/d)

Beim Landkreis Wittenberg ist im Fachdienst Jugend zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als

Sozialarbeiter Eingliederungshilfe (m/w/d)

zunächst befristet für 1 Jahr zu besetzen. Die Stelle ist mit Entgeltgruppe S14 TVöD-SuE/ VKA ausgewiesen. Es handelt sich hierbei um eine Vollzeitstelle.

  • In der Lutherstadt Wittenberg, dem Ausgangsort der Reformation, ist der Landkreis Wittenberg einer der größten Arbeitgeber. Die historische Universitätsstadt an der Elbe liegt zwischen Leipzig und Berlin und ist über die ICE- und Autobahnanbindung verkehrstechnisch gut zu erreichen.

     

    Auf Sie wartet eine interessante, verantwortungsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit, mit guter Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sowie eigenverantwortliches Arbeiten.

     

    Zu den wesentlichen Aufgabenbereichen gehören:

     

    1. Beratung der Anspruchsberechtigten sowie Sorgeberechtigten zum Antragsverfahren der Eingliederungshilfe und Entscheidung gemäß §§ 35a, 41 SGB VIII, Antragsbearbeitung und -entscheidung

     

    • Beratung der Leistungs-, Erziehungs- und Personensorgeberechtigten gemäß § 10 a SGB VIII, u. a.
    • Beratung junger Menschen, Leistungsberechtigter, Mütter, Väter, Personensorgeberechtigter, Erziehungsberechtigter zur Wahrnehmung ihrer Rechte
    • Unterstützung bei der Antragsstellung und bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger, bei der Inanspruchnahme von Leistungen sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten

     

    • Klärung der sachlichen Zuständigkeit, u. a.
    • Entscheidung innerhalb von drei Wochen bei Vorliegen aller Unterlagen einschließlich eines Gutachtens über die sachliche Zuständigkeit, Beachtung der besonderen Eilbedürftigkeit
    • Beauftragung eines Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens bei Nichtvorlage
    • unverzügliche Feststellung des Rehabilitationsbedarfes, Erstellen eines Leistungsbescheides bei sachlicher Zuständigkeit
    • Weiterleitung des Antrages an den zuständigen Rehabilitationsträger bei Nichtzuständigkeit
    • Mitwirkung bei Widerspruchsverfahren und Klageverfahren

     

    • Hilfeplanverfahren, diagnostische Tätigkeit, u. a.
    • Sozialpädagogische Diagnostik zum Festlegen der geeigneten Hilfeform und des Umfanges der zu leistenden Eingliederungshilfe, in Einzelfällen auch im Leistungskatalog anderer Reha-Träger
    • Erstellung des Hilfeplanes gemäß § 36 SGB VIII federführend mit allen an der Hilfe beteiligten Personen
    • Steuerung bezüglich der Form, der Dauer und des Umfanges der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche / junge Volljährige längstens bis zum 27. Lebensjahr
    • beratende Teilnahme bei minderjährigen Leistungsberechtigten nach § 99 SGB IX am Gesamtplanverfahren nach § 117 Abs. 6 SGB IX

     

    • Begleitung der Eingliederungshilfe, u. a.
    • Absprachen mit allen an der Hilfe beteiligten Personen bei Problemen und Auffälligkeiten, halbjährliche Kontrollberatungen, Fortschreibung des Hilfeplanes
    • Abwägung von Gefährdungsrisiken gemäß § 8a SGB VIII
    • ständige Begleitung und Betreuung der psychisch kranken Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen in Krisensituationen oder bei akuter Kindeswohlgefährdung
    • Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht, insbesondere zu geschlossener Unterbringung oder zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls
    • Führung von Statistiken, Überwachung des Budgets, Controlling

     

    • Zusammenarbeit mit anderen Rehabilitationsträgern und Institutionen, u. a.
    • Absprachen mit anderen Rehabilitationsträgern in Bezug auf Zusammenwirken der Leistungen verschiedener Rehabilitationsträger
    • Zusammenarbeit mit dem staatlichen Schulamt und Schulen zwecks Sicherung des sonderpädagogischen Förderbedarfes in den Schulen
    • Teilnahme an der psychosozialen Arbeitsgruppe sowie anderen Arbeitsgruppen, die sich mit behinderten Kindern und Jugendlichen befassen
    • Federführung bei der Durchführung von Helferkonferenzen

     

    • Qualitätsstandards, Qualitätskontrolle, Qualitätsentwicklungsvereinbarung, u. a.
    • Vorgabe, Beachtung und Kontrolle der im Hilfeplan aufgeführten Zielsetzungen im Hinblick auf Umsetzung und Qualität

     

    1. Kinderschutz, Krisenintervention, Inobhutnahmen, u. a.
    • Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen bei Gefährdungssituationen
    • Erörterung von Situation und Hilfebedarf mit dem Kind/Jugendlichen, Angebot von Hilfen
    • Vermittlung von Unterbringungsmöglichkeiten, Informationen und Gespräche mit den Sorgeberechtigten, im Bedarfsfall Vermittlung an Psychologen oder Ärzte
    • Durchführung von Bereitschaftsdiensten