Schülerbeförderung und Schülerfahrtkosten

Schülerbeförderung und Schülerfahrtkosten

  • Leistungsbeschreibung

    Der Landkreis Wittenberg ist Träger der Schülerbeförderung für die in seinem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler. Die Einzelheiten werden in § 71 des Schulgesetzes Land Sachsen-Anhalt und in der Satzung für die Schülerbeförderung im Landkreis Wittenberg geregelt. Je nach besuchter Schulform und Klassenstufe gelten unterschiedliche Regelungen.

    Schüler der allgemeinbildenden Schulen bis einschließlich des 10. Schuljahrganges, des Berufsvorbereitungsjahres sowie des ersten Schuljahrganges derjenigen Berufsfachschulen, deren Zugangsvoraussetzung ein Hauptschulabschluss ist:

    Bei diesen Schülern entscheidet der Landkreis Wittenberg im pflichtgemäßen Ermessen, ob er den Schüler befördert oder die notwendigen Aufwendungen erstattet. Schüler der 1.-10. Klasse, die die schülerbeförderungsrechtlich nächstgelegene Schule der gewählten Schulform besuchen, werden in der Regel befördert, sofern die in der Satzung festgelegten Mindestentfernungen gegeben sind. Im Falle einer Beförderung erfolgt die Antragstellung über die jeweilige Schule. Sollte keine Beförderung angeboten werden können, werden die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg (ggf. anteilig) erstattet. Diese Erstattung erfolgt im Nachhinein, unter Vorlage der Originalfahrkarten und je nach Bedarf monatlich, 2-monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich.

    Schüler der Schuljahrgänge 11 und 12 der Gymnasien, der Schuljahrgänge 11 bis 13 der Gesamtschulen und Schüler der Berufsfachschulen (sofern nicht oben erfasst), Fachschulen, Fachoberschulen und Fachgymnasien:

    Diese Schüler werden bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs abzüglich einer Eigenbeteiligung von 100,00 Euro je Schuljahr von den Fahrtkosten (ggf. anteilig) entlastet.

    Diese Entlastung erfolgt im Nachhinein, unter Vorlage der Originalfahrkarten und je nach Bedarf monatlich, 2-monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich.

    Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen den ÖPNV nicht nutzen können

    In Ausnahmefällen können Schüler freigestellt befördert werden, wenn eine anderweitige Beförderung nicht möglich ist. Die Antragstellung erfolgt über die jeweilige Schule. Es sind ggf. weitere Unterlagen vorzulegen (z.B. ärztliches Gutachten).

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Abrechnung erfolgt je nach Bedarf monatlich, 2-monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. Der Antrag auf Erstattung muss jedoch spätestens am 30.09. eines jeden Jahres für das vorangegangene Schuljahr beim Landkreis Wittenberg eingegangen sein.

  • Anträge / Formulare

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